Wahlschein und Briefwahl

Picto-Wahlschein


Hinweise und Informationen zum Wahlrecht sowie zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahl-unterlagen anlässlich von Europa- , Bundestags- und Landtags- sowie Kommunalwahlen

 
 Künftige Wahltermine
 22.09.2013 
 2013 
 Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
  Sommer 
 2014
 Europawahl und Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz
  Frühjahr 
 2016  Landtagswahl in Rheinland-Pfalz
 
 2019
 Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lingenfeld

Über bereits durchgeführte Wahlen informieren Sie sich bitte hier

Hinweis: Die Übersicht enthält den genauen Wahltermin erst, nachdem er offiziell bekanntgegeben wurde.

Wahlrecht für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland bei der Europawahl und bei Wahl zum Deutschen Bundestag

Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz haben, können in an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen. An Landtagswahlen sowie an Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz können deutsche Wähler, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Rheinland-Pfalz haben, nicht teilnehmen.

Weitergehende Informationen zum Wahlrecht für Auslandsdeutsche sowie Anträge für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament und zur Bundestagswahl der verbandsangehörigen Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz), die gleichzeitig als Anträge für die Ausstellung von Briefwahunterlagen bzw. Wahlscheinen gelten, erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundeswahl-leiters.

Der für die anstehende Wahl zum Europäischen Parlament bzw. Bundestagswahl gültige Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird vom Bundeswahlleiter erst nach Bekanntgabe der maßgeblichen wahlrechtlichen Bestimmungen (ca. 6 Monate vor der Wahl) online gestellt.

   Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
   für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl)

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   Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
   für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl)


Download

Deutsche, die sich nur vorübergehend (z.B. während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer (Haupt-)Wohnsitzge-meinde eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.

Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Kommunalwahlen

Nach § 1 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) sind bei Wahlen zu den Gemeinderäten sowie zum Kreistag und bei Direktwahlen (Ortsbürgermeister-, Bürgermeister- und Landratswahlen) auch Staatsangehörige anderer Mitglied-staaten der Europäischen Union wahlberechtigt (und auch wählbar), soweit sie die sonstigen Voraussetzungen des § 1 KWG erfüllen und nach § 2 KWG nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Dies ist Ausfluss der Umsetzung von Artikel 8b Absatz 1 EGV der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union aus dem Jahre 1994. Zu Wahlen des Bezirkstages des Bezirksverbandes Pfalz sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 56 Absatz 1 KWG jedoch nicht wählbar und somit auch nicht wahlberechtigt.


Wahlrecht für nicht meldepflichtige Staatsangehörige anderer Mitglied-staaten der Europäischen Union bei Kommunalwahlen

Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind und deshalb in einer Gemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht gemeldet sind, können anlässlich von Kommunalwahlen die Eintragung bzw. die Erteilung eines Wahlscheines mit einem beim Wahlamt erhältlichen Antragsformular bis spätestens am 37. Tage vor der Wahl (12 Uhr) beantragen. Erst zu einer etwaigen Stichwahl Wahlberechtigte erhalten einen Wahlschein auf Antrag.

Wahlrecht für Personen mit Betreuerbestellung

Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer - nicht nur durch einstweilige Anordnung - vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde. Die Beschränkung auf nur einzelne Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, Heilmaßnahmen, Aufenthaltsbe-stimmung, Vermögensangelegenheiten, Verwaltung von Sozialleistungen) genügt für den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nach § 2 Nr. 2 KWG nicht. In der Bestellungsurkunde muss explizit zur Besorgung "in allen Angelegenheiten" formuliert sein. Nicht angeordnet sein müssen die Post- und Telefonkontrolle nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der Aufgabenkreis Sterilisation nach § 1905 BGB.

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung geht den Wahlberechtigten ca. drei Wochen vor dem Tag der Wahl auf dem Postwege zu. Sie wird als Standardbrief versandt. Der Wahlbenachrichtigung im DIN A4-Format ist ein Antragsformular beigefügt, wel- ches für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen genutzt werden kann.

Die Wahlbenachrichtigung dient insbesondere zur Information des Wahl- berechtigten über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie zur Angabe des Wahllokals. Ein Wahlberechtigter kann daher auch ohne Wahlbenach- richtigung an der Wahl teilnehmen (z.B. Wahlbenachrichtigung wurde verlegt oder versehentlich vernichtet). Da im Wahllokal allerdings vor Ausgabe des Stimmzettels die Wahlbechtigung anhand des Wählerverzeichnisses überprüft wird, sollte der Wahlerechtigte seinen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen, um sich gegenüber dem Wahlvorstand identifizieren zu können.

   Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen

   Für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen müssen Wahl-
   berechtigte persönlich rechtzeitig vor der Wahl schriftlich (auch Telefax, Tele-  
   gramm oder Fernschreiben), elektronisch durch  E-Mail, mündlich (persön-
   liche Vorsprache im Wahlamt) oder durch sonstige dokumentierbare elektron-
   ische Übermittlung einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen beim Wahl-
   amt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld anfordern. Eine telefonische
   Beantragung ist nach den wahlrechtlichen Bestimmungen jedoch unzulässig.

   Die Beantragung kann mit dem Antragsformular, das ihrer Wahlbenachricht-
   igung beiliegt, mit einem beim Wahlamt erhältlichen Antragsformular oder 
   mittels Internet über das landesweite Online-Internetwahlscheinportal - 
   OLIWA
(vgl. nachfolgenden Link) gestellt werden.

OLIWA - Wahlscheinantrag

   Sie können sich nur den Wahlschein bzw. die Unterlagen für die Briefwahl   
   online anfordern - eine Online-Wahl ist nach den derzeitigen gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht möglich!

   Achten Sie bei der Antragstellung bitte auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben
   (Vorname/n, Familienname, Tag der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung mit 
   Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) und unterschreiben Sie Ihren
   Antrag. Senden Sie Ihren Antrag bitte per Post (Verbandsgemeindeverwaltung
   Lingenfeld, Wahlamt, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld), per Fax 0 63 44 / 509
   199 oder eingescannt per E-Mail (briefwahl[at]vg-lingenfeld[dot]de)an die
   Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld. Falls die Zustellung der Briefwahl-
   unterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht
   wird, muss in  jedem Fall auch diese Adresse angegeben werden.

   Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss seine Berechtigung durch Vor-
   lage einer schriftlichen Vollmacht, die  zu diesem Zwecke ausgestellt wurde,
   nachweisen. Nach einer Mitteilung des Landeswahlleiters genügt eine Vor-
   sorge- oder Generalvollmacht
als ausreichende Legitimation den wahlrecht-
   lichen Bestimmungen nicht, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, sub-
   jektiv-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers auf Teilhabe an der Staats-
   gewalt darstellt. Insoweit ist dieses Recht weder verzicht- noch auf eine andere
   Person übertragbar.

   Wahlberechtigte, die des Lesens bzw. Schreibens unkundig oder aufgrund
   körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage sind ihren Antrag
   auf Erteilung eines Wahlscheines eigenhändig zu unterschreiben
, können sich 
   bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens be-
   dienen. Die vom Wahlberechtigten beauftragte Hilfsperson hat dem Wahlamt
   gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben, dass sie gemäß dem
   erklärten Willen des Wahlberechtigten handelt.

   Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvor-      schläge, das heißt nach Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt           werden. Dies erfolgt etwa vier Wochen vor der Wahl.


   Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und von Briefwahlunterlagen kann
   bis zum zweiten Tage vor der Wahl,
18.00 Uhr (Ausschlussfrist),  gestellt        werden.

   In Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung) noch bis zum Wahltag,
   15.00 Uhr
(Ausschlussfrist).


Ausgabe von Wahlschein und Briefwahlunterlagen

Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität werden die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten persönlich im Wahlamt ausgehändigt oder an die Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht. Ergibt sich aus dem Antrag, dass Wahlberechtigte von einem anderen Ort aus wählen möchten, so werden die Unterlagen an die angegebene Adresse gesandt.

An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor der Empfangsnahme schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss sich auf Verlangen gegenüber dem Wahlamt ausweisen.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. In diesem Falle nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Wahlamt auf.

Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei Ausübung der Briefwahl

Die Ausübung des Wahlrechts darf bei der Briefwahl (wie auch bei der Urnenwahl) nur persönlich und geheim erfolgen. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien und geheimen Wahl unzulässig. Wähler, die des Lesens unkundig, durch körperliches oder geistiges Gebrechen gehindert sind den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, können sich jedoch der Hilfe einer anderen Person bedienen. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine „technische" Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln.

Damit gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von Missbrauch, haben Wähler oder Hilfspersonen auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich oder – bei gebrechlichen Wählern – gemäß dem erklär- ten Wählerwillen gekennzeichnet haben. Diese eidesstaatliche Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und damit für deren Gültigkeit. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Personen, die hilfebedüftigte Wahlberechtigte bei der Abwicklung der Briefwahl unterstützen, etwa für den Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen als Bevoll- mächtigte beschaffen oder dem Wahlberechtigten in sonstiger Weise Hilfestellung leisten, müssen dabei die gebotene politische Zurückhaltung beachten. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle

Die Wahlberechtigten haben bei persönlicher Abholung ihrer Briefwahlunterlagen auch die Möglichkeit direkt im Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld durch Briefwahl und Abgabe der ausgefüllten Wahlunterlagen zu wählen (Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle).

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bediensteten des Wahlamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter den folgenden Telefondurchwahl-nummern:

Telefon Frau Geier
:
 0 63 44 / 509 - 200
Telefon Frau Feitig:
 0 63 44 / 509 - 201
Telefon Herr Trauth:
 0 63 44 / 509 - 202                                                       

Sie können uns auch gerne unter der E-Mailadresse wahlen[at]vg-lingenfeld[dot]de kontaktieren.

Weitere Informationen zu aktuell anstehenden Wahlen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite oder unter www.wahlen.rlp.de.

Verbandsgemeindeverwaltung
Fachbereich 1 - Wahlamt
Hauptstraße 60
D - 67360 Lingenfeld
Telefon:
 0 63 44 / 509 - 200 bis - 202
Telefax:
 0 63 44 / 509 - 199
E-Mail:
 wahlen[at]vg-lingenfeld[dot]de                                                          

Formulare und Vordrucke zum Download

 
   Antrag für Wahlschein und Briefwahlunterlagen


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   Nur für Kommunalwahlen: Antrag auf Eintragung
   in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige
   wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitglied-
   staaten der Europäischen Union


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   Schriftliche Vollmacht zur Beantragung
   von Wahlschein und Briefwahlunterlagen


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   Schriftliche Vollmacht zur Empfangsnahme
   von Wahlschein und Briefwahlunterlagen


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   Erklärung der Hilfsperson: Für Wahlberechtigte, die
   des Lesens bzw. Schreibens unkundig oder aufgrund 
   körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht  in
   der Lage sind ihren Antrag auf Erteilung eines Wahl-
   scheines eigenhändig zu unterschreiben und eine
   Hilfsperson mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
   beauftragen


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Stand: 17.05.2013 12:24
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        Verbandsgemeindeverwaltung
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        mittwochs (Dienstleistungstag)
        08:00 bis 12:30 Uhr und
        14:00 bis 18:00 Uhr

        donnerstags
        08:00 bis 12:00 Uhr
        nachmittags geschlossen

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