Sitzungsniederschriften

Sitzungsniederschriften



Veröffentlichung der Sitzungsniederschriften des Verbandsgemeinderates Lingenfeld

 
 

Über jede Sitzung des Verbandsgemeinderates Lingenfeld ist nach § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.

Da die Veröffentlichungsbefugnis von Sitzungsniederschriften (auch auszugsweise) nur der Verbandsgemeinde Lingenfeld zusteht, dürfen die Ratsmitglieder bzw. die Fraktionen die ihnen zugegangenen amtlichen Niederschriften über öffentliche Sitzungen ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht publizieren. Dies gilt sowohl für Kopien der Originalurkunde (auch auszugsweise), als auch für die wortgleiche Wiedergabe des Textes (vgl. hierzu auch VV Nr. 8.1 zu § 41 GemO). Die Sitzungsniederschriften dürfen von Dritten weder publiziert oder in sonstiger Art und Weise veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die in unserem Internetangebot eingestellten Sitzungsniederschriften (auch auszugsweise) sind nicht mit der Sitzungsniederschrift als öffentliche Urkunde gleichzustellen. Vielmehr handelt es sich um einen ergänzenden Bürgerservice als weitere Form einer Unterrichtung der Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzungen nach § 41 Absatz 5 GemO.

Die Einwohner der Verbandsgemeinde Lingenfeld können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld einsehen (§ 41 Absatz 4 GemO). Daneben werden die Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzungen auch durch entsprechende Veröffentlichungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld gemäß § 41 Absatz 5 GemO unterrichtet.

 
Stand: 20.03.2013 07:41
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