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Hinweise und Informationen zum Wahlrecht sowie zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen anlässlich von Europa- , Bundestags- und Landtags- sowie Kommunal- wahlen
Künftige Wahltermine
| Bürgermeisterwahl der Verbandsgemeinde Lingenfeld Etwaige Stichwahl
| 26. Mai 2019 16. Juni 2019
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| Wahl zum Europäischen Parlament und Kommunalwahlen Etwaige Stichwahlen | 26. Mai 2019 16. Juni 2019 |
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| Informationen über bereits durchgeführte Wahlen
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Hinweis: Die Übersicht enthält den genauen Wahltermin erst, nachdem er offiziell bekanntgegeben wurde.
Wahlrecht für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland bei der EUROPAWAHL und bei der WAHL ZUM DEUTSCHEN BUNDESTAG [mehr] Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz haben, können in an Bundestags- und Europa-wahlen teilnehmen. An Landtagswahlen sowie an Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz können deutsche Wähler, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Rheinland-Pfalz haben, nicht teilnehmen. Weitergehende Informationen zum Wahlrecht für Auslandsdeutsche sowie Anträge für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament und zur Bundestagswahl der verbandsangehörigen Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz), die gleichzeitig als Anträge für die Ausstellung von Briefwahunterlagen bzw. Wahlscheinen gelten, erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters.
Der für die anstehende Wahl zum Europäischen Parlament bzw. Bundes-tagswahl gültige Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird vom Bundeswahlleiter erst nach Bekanntgabe der maßgeblichen wahlrechtlichen Bestimmungen (ca. 6 Monate vor der Wahl) online gestellt. Beachten Sie bitte auch die jeweiligen Antragsfristen. Deutsche, die sich nur vorübergehend (z.B. während eines längeren Urlaubs) im Auslandaufhalten und nach wie vor in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer (Haupt-) Wohnsitzgemeinde eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich als "Auslandsdeutsche/r" in eine beim Auswärtigen Amt geführte "Deutschenliste" eintragen lassen, so dass Sie über künftige Wahltermine per E-Mail benachrichtigt werden.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die WAHL ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT für Deutsche
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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die WAHL ZUM DEUTSCHEN BUNDESTAG
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Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der EUROPAWAHL [mehr] Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament
aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wähler-verzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Der Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament; eine spätere Nichtführung im Wählerverzeichnis ist schriftlich zu beantragen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die WAHL ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT für Unionsbürger | 
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Antrag auf Nichtführung im Wählerverzeichnis für die WAHL ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT für Unionsbürger | 
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Wahlrecht für nichtmeldepflichtige Staatsangehörige anderer Mit- gliedstaaten der Europäischen Union bei KOMMUNALWAHLEN [mehr] Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit sind und deshalb in einer Gemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht gemeldet sind, können anlässlich von Kommunalwahlen die Eintragung bzw. die Erteilung eines Wahlscheines mit einem beim Wahlamt erhältlichen Antragsformular bis spätestens am 37. Tage vor der Wahl (12 Uhr) beantragen. Erst zu einer etwaigen Stichwahl Wahlberechtigte erhalten einen Wahlschein auf Antrag. Wahlrecht für Personen mit Betreuerbestellung [mehr] Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer - nicht nur durch einstweilige Anordnung - vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde. Die Beschränkung auf nur einzelne Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, Heilmaßnahmen, Aufenthaltsbe-stimmung, Vermögensangelegenheiten, Verwaltung von Sozialleistungen) genügt für den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nach § 2 Nr. 2 KWG nicht. In dem Tenor des die Betreuung anordnenden Beschlusses des Vormund-schaftsgerichts bzw. in der Bestellungsurkunde muss explizit zur Besorgung in allen Angelegenheiten formuliert sein. Die Wahlbehörde ist an die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts insoweit gebunden. Nicht angeordnet sein müssen die Post- und Telefonkontrolle nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der Aufgabenkreis Sterilisation nach § 1905 BGB.
Wahlbenachrichtigung [mehr] Die Wahlbenachrichtigung geht den Wahlberechtigten ca. drei Wochen vor dem Tag der Wahl auf dem Postwege zu. Sie wird als Standardbrief versandt. Der Wahlbenachrichtigung im DIN A4-Format ist ein Antragsformular beige- fügt, welches für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen genutzt werden kann.
Die Wahlbenachrichtigung dient insbesondere zur Information des Wahlberech-tigten über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie zur Angabe des Wahllokals. Ein Wahlberechtigter kann daher auch ohne Wahlbenachrichtig- ung an der Wahl teilnehmen (z.B. Wahlbenachrichtigung wurde verlegt, verlor- en oder versehentlich vernichtet). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Wahl- berechtige im Wählerverzeichnis seines Wahlbezirks eingetragen ist. Das zuständige Wahllokal kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Wahlamt) erfragt werden. Im Wahllokal muss sich der Wahlberechtigte auf Verlangen des Wahlvorstandes mit seinem Personalausweis, Reisepass oder Führerschein ausweisen.
Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
Für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen müssen Wahl- berechtigte persönlich rechtzeitig vor der Wahl schriftlich (auch Telefax, Tele- gramm oder Fernschreiben), elektronisch durch E-Mail, mündlich oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen beim Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld anfordern. Eine telefonische Beantragung ist nach den wahlrecht- lichen Bestimmungen jedoch unzulässig. Die dokumentierbare elektronische Übermittlung schließt eine Antragstellung durch eine einfache SMS aus.
Auch wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten, können Sie Wahl- schein und Briefwahlunterlagen beantragen. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie postalisch erreichbar sind. Nur so können Ihnen die Briefwahlunterlagen auf dem Postwege zugesandt werden. Dies
erfolgt in der Regel per Luftpost. Bitte bedenken Sie hierbei auch die Brieflaufzeiten in den jeweiligen Ländern und Regionen.Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18 Uhr beantragt werden. Im besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15 Uhr beantragt werden, z.B. wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
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Beantragung per Post [mehr] Nutzen Sie hierzu bitte das Antragsformular, das Ihnen mit ihrer Wahlbenach-richtigung zugesandt wurde (Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung), oder ein beim Wahlamt erhältliches Blanko-Antragsformular. Den vollständig ausge- füllt und eigenhändig unterschriebenen Antrag (ggfls. Vollmacht zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen sowie schriftliche Vollmacht, wenn der Antrag für eine andere Person gestellt wird) senden Sie bitte per Post (frankierter Umschlag) an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Wahl- amt, Hauptstraße 60, D-67360 Lingenfeld, oder per E-Mail (Antrag bitte ein- scannen) an briefwahl[at]vg-lingenfeld[dot]de. Beantragung per Fax [mehr] Nutzen Sie hierzu bitte ebenfalls das Antragsformular, das Ihnen mit ihrer Wahlbenachrichtigung zugesandt wurde (Rückseite ihrer Wahlbenachrichtig- ung), oder das beim Wahlamt erhältliche Blanko-Antragsformular. Den voll- ständig ausgefüllt und eigenhändig unterschriebenen Antrag (ggfls. Vollmacht zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen sowie schriftliche Vollmacht, wenn der Antrag für eine andere Person gestellt wird) senden Sie bitte per Fax an die Nummer 0 63 44 / 50 91 99. Beantragung per E-Mail (unverschlüsselte Datenübertragung) [mehr] Senden Sie hierzu bitte eine E-Mail an briefwahl[at]vg-lingenfeld[dot]de mit den folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben:
• die/der Vorname/n • der Familienname • das Geburtsdatum • die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
Diese Pflichtangaben sind zwingende Voraussetzung für die Beantragung von Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen. Fehlen diese Angaben oder sind sie un-vollständig ist der Antrag zurückzuweisen; auch wenn die antragstellende Person zweifelsfrei identifizierbar ist oder wäre.
Bei
einer Beantragung per E-Mail entfällt das Erfordernis der eigenhändigen
Unterschrift. Allerdings muss auch bei der Beantragung per E-Mail für eine andere Person eine Bevollmächtigung vorgelegt werden. Die Übermittlung ihrer Daten erfolgt unverschlüsselt. Auf
die möglichen Gefahren eines unbefugten Datenzugriffs möchten wir ausdrücklich hinweisen. Andernfalls nutzen Sie bitte die Online-Beantragung (OLIWA),da hier eine verschlüsselte Übertragung ihrer Daten zwischen Browser und Webserver nach dem HTTPS-Standard sichergestellt ist. Bei der elektronischen Kommunikation sind im Übrigen die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Impressum dieser Internetseite aufgeführt sind.
Mündliche Beantragung [mehr] Im Falle einer mündlichen Beantragung müssen Sie persönlich im Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung
Lingenfeld, Hauptstraße 60, 1.OG, D-67360 Lingenfeld, vorsprechen und
sich gegnüber den Bediensteten des Wahlamtes durch amtlichen
Personalausweis oder Reisepass - im Falle von Unionsbürgern durch einen
gültigen Identitätsausweis - ausweisen. Eine fernmündliche
(telefonische) Antragstellung ist jedoch unzulässig.
Online-Beantragung (HTTPS-Verschlüsselung) [mehr] Nutzen Sie hierzu bitte ausschließlich das landesweite
Online-Internetwahl- scheinportal - OLIWA - Wahlscheinantrag (bitte untenstehenden Button
verwenden). Sie können sich nur den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen online anfordern; eine Online-Wahl ist nach den
derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ! Eine Online-Beantragung ist in der Regel erst ca. 4 bis 6 Wochen vor dem Wahltag möglich. Wenn Sie bereits vorab Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen beantragen wollen (z.B. wegen einer längeren Urlaubsreise) verwenden Sie bitte unser Blanko-Antragsformular.
Bei der elektronischen Kommunikation sind im Übrigen die besonderen
technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Impressum dieser
Internetseite aufgeführt sind. 
Pflichtangaben bei der Antragstellung [mehr] Achten Sie bei der Antragstellung bitte auf die Vollständigkeit Ihrer nach den wahlrechtlichen Bestimmen erforderlichen Pflichtangaben. Diese sind: • die/der Vorname/n, • der Familienname, • das Geburtsdatum und • die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) • die eigenhändige Unterschrift (entfällt bei der E-Mail- und Online- Beantragung) Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung ab- weichende Adresse gewünscht wird, muss in jedem Fall auch diese Adresse bei der Antragstellung angegeben werden. Bevollmächtigung für die Antragstellung [mehr] Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss seine Berechtigung durch Vor- lage einer schriftlichen Vollmacht, die zu diesem Zwecke ausgestellt wurde, nachweisen. Nach einer Mitteilung des Landeswahlleiters genügt eine Vor- sorge- oder Generalvollmacht als ausreichende Legitimation den wahlrecht-lichen Bestimmungen nicht, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, subjektiv-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers auf Teilhabe an der Staatsgewalt darstellt. Insoweit ist dieses Recht weder verzicht- noch auf eine andere Person übertragbar. Eine stellvertretende oder treuhänderische Stimm-abgabe ist daher stets ausgeschlossen und nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch strafbar.
Wahlberechtigte, die des Lesens bzw. Schreibens unkundig oder aufgrund kör- perlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage sind ihren Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines eigenhändig zu unterschreiben, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen. Die vom Wahlberechtigten beauftragte Hilfsperson hat dem Wahlamt gegen- über eine entsprechende Erklärung abzugeben, dass sie gemäß dem erklär- ten Willen des Wahlberechtigten handelt. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und von Briefwahlunterlagen kann bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), gestellt werden. In Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung, Versäumung der Antragsfrist ohne eigenes Verschulden, Recht auf Teilnahme an der Wahl ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen entstanden) noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr (Ausschlussfrist). Ausgabe und Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen [mehr] Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität werden die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten persönlich im Wahlamt ausgehändigt oder an die Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht. Ergibt sich aus dem Antrag, dass Wahlberechtigte von einem anderen Ort aus wählen möchte, so werden die Unterlagen an die angegeb- ene Postanschrift bzw. Adresse kostenfrei versandt - weltweit. Die Rücksendung ihres Wahlbriefes ist kostenfrei. Sie müssen allerdings den ihren Briefwahlunterlagen
beiliegenden amtlichen Wahlbriefumschlag verwen- den. Ausnahme:
Wenn Sie Ihren Wahlbrief außerhalb von Deutschland zur Post aufgeben, müssen Sie
diesen frankieren. Bitte beachten Sie in diesem Falle auch die
Brieflaufzeiten und nutzen Sie einen Eilbrief oder Luftpost.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zu-lassung der Wahlvorschläge sowie dem Druck der Stimmzettel ausge-geben oder versandt werden. Eine Ausgabe bzw. ein Versand kann daher frühestens etwa vier bis fünf Wochen vor Wahl erfolgen.
An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtig- ung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach- gewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor der Empfangs- nahme schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss sich auf Verlangen gegenüber dem Wahlamt ausweisen.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. In diesem Falle nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Wahl- amt auf. Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei Ausübung der Briefwahl [mehr] Die Ausübung des Wahlrechts darf bei der Briefwahl (wie auch bei der Urnen- wahl) nur persönlich und geheim erfolgen. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien und geheimen Wahl unzulässig. Wähler, die des Lesens unkundig, durch körperliches oder geistiges Gebrechen gehindert sind den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, können sich jedoch der Hilfe einer anderen Person bedienen. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine technische Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln. Die Hilfsperson hat ausschließlich den vom Wahlberechtigten geäußerten Willen umzusetzen. Eine eigene Entscheidung, auch wenn sie der vermutete Wille des Wahlberechtigten sein sollte, darf die Hilfsperson nicht treffen.Die Ausübung des Wahlrechts mit der Kennzeichnung des Stimmzettels stellt den Kern der höchstpersönlichen Stimmrechtsausübung dar. Daher darf die Wahlentscheidung weder auf einen Dritten übertragen werden, noch darf der Wahlberechtigte auf die geheime Stimmabgabe verzichten. Allein der Wahlberechtigte entscheidet, ob und an welchen Bewerber oder welche Partei er seine Stimme vergibt. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Damit gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von Missbrauch, haben Wähler oder Hilfspersonen auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich oder – bei gebrechlichen Wählern – gemäß dem erklär- ten Wählerwillen gekennzeichnet haben. Diese eidesstaatliche Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und damit für deren Gültigkeit. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Personen, die hilfsbedüftigte Wahlberechtigte bei der Abwicklung der Briefwahl unterstützen, etwa für den Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen als Bevoll- mächtigte beschaffen oder dem Wahlberechtigten in sonstiger Weise Hilfestell- ung leisten, müssen dabei die gebotene politische Zurückhaltung beachten. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle [mehr] Die Wahlberechtigten haben bei persönlicher Abholung ihrer Briefwahlunter- lagen auch die Möglichkeit direkt im Wahlamt der Verbandsgemeinde-verwaltung Lingenfeld durch Briefwahl und Abgabe der ausgefüllten Wahl- unterlagen zu wählen (Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle).
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben, auch wenn er versehentlich in mehreren Wählerverzeichnissen eingetragen ist. Wer unbe- fugt oder mehrmals wählt, macht sich gemäß § 107 a StGB strafbar.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bediensteten des Wahlamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter den folgenden Telefondurchwahlnummern: Telefon Frau Geier
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| 06344 509-200
| Telefon Frau Feitig
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| 06344 509-201 | Telefon Frau Liefländer
| :
| 06344 509-204
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Sie können uns auch gerne unter folgender E-Mailadresse kontaktieren: wahlen[at]vg-lingenfeld[dot]de
Weitere Informationen zu aktuell anstehenden Wahlen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite oder unter www.wahlen.rlp.de. Formulare und Vordrucke zum Download
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| Antrag für Wahlschein und Briefwahlunterlagen (blanko)
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| Antrag für Abstimmungsschein und Briefabstimmungs- unterlagen für einen Bürgerentscheid (blanko)
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| NUR FÜR KOMMUNALWAHLEN UND BÜRGERENTSCHEIDE:
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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| Schriftliche Vollmacht zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
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| Schriftliche Vollmacht zur Empfangsnahme von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
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| Erklärung der Hilfsperson:
Für Wahlberechtigte, die des Lesens bzw. Schreibens un- kundig oder aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträch- tigung nicht in der Lage sind ihren Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines eigenhändig zu unterschreiben und eine Hilfs- person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen
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