Mit dem Ziel, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft zu fördern, hat der Landesgesetzgeber das Landestransparenzgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landestransparenzgesetz – LTranspG) erlassen.
Nach dem Landestransparenzgesetz können Sie Zugang zu amtlichen
Informationen und Umweltinformationen verlangen. Zahlreiche dieser
Informationen werden von den Behörden in Rheinland-Pfalz aus eigener
Initiative auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht. Unter
den Begriff der amtlichen Information fallen alle amtlichen Zwecken
dienenden Aufzeichnungen. Das umfasst alle Formen des gespeicherten
Wissens, also etwa Schreiben, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne,
Karten, aber auch optisch oder akustisch gespeicherte Informationen.
Der
Begriff der Umweltinformation ist sehr weit und umfasst unter anderem
alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und
Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Aber
auch Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
Abfälle aller Art, sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige
Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt fallen darunter.
Ausgenommen
vom Anspruch auf Informationszugang sind Entwürfe zu Entscheidungen
sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung,
soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen
der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt
würde.
Der Antrag nach dem Transparenzgesetz kann sich nur auf
bereits vorhandene Informationen richten. Die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld als auskunftspflichtige Stelle
ist nicht verpflichtet, Informationen für Sie neu zu beschaffen.
Nach dem Landestransparenzgesetz kann einen Antrag auf Zugang zu
amtlichen Informationen jede natürliche Person, jede juristische Person
des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und
Bürgern sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit
sie Grundrechtsträger ist, gegenüber einer rheinland-pfälzischen Behörde
stellen. Der Anspruch ist von Wohn- oder Aufenthaltsort und
Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller unabhängig,
also auch nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Landes
Rheinland-Pfalz beschränkt.
Ein Antrag auf Informationszugang kann direkt an die zuständige Behörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich,mündlich oderzur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden.
Weitergehende Informationen zur Informationsfreiheit finden Sie hier