Nach § 11 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)
haben öffentliche Stellen in Rheinland-Pfalz einen behördlichen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens zehn Beschäftigte
regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten.
Mit der Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten soll
gewährleistet werden, dass eine "Datenschutzfachkraft vor Ort" die
öffentliche Stelle bei der Um- setzung der komplexen Materie des
Datenschutzes unterstützt und berät. Nach der Intention des Gesetzgebers
soll der behördliche Datenschutzbeauftragte inner- halb der Verwaltung
die zentrale Anlaufstelle in allen Datenschutzfragen und Ko- ordinator für
alle Datenschutzmaßnahmen sein.
Die Verbandsgemeinde Lingenfeld hat zwei Datenschutzbeauftragte bestellt.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)
sowie anderer Vor- schriften über den Datenschutz zu unterstützen. Seine
vorrangige gesetzliche Auf- gabe ist somit die Beratung; Kontrollaufgaben
sind ihm, anders als dem betrieb-lichen Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nicht übertragen. Danaben fungieren sie aber auch als zentrale Ansprechpartner für die Einwohner der Verbandsgemeinde Lingenfeld bei allen Fragen zum Datenschutz in der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat insoweit eine Sonderstellung
innerhalb der Behörde, als er der Behördenleitung unmittelbar
unterstellt ist. Er kann sich in allen Angelegenheiten, die seinen
Aufgabenbereich betreffen, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar
an die Behördenleitung wenden. Ist diese nicht bereit, seinen
datenschutzrechtlichen Anregungen zu folgen, hat er die Möglichkeit, den
Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD)
mit der Angelegenheit zu befassen. Der behördliche
Datenschutzbeauftragte ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet
des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzgesetze und
anderer Vor- schriften über den Datenschutz ist in Rheinland-Pfalz der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, als
Kontrollinstanz für den öffent-lichen Bereich und als
Datenschutzaufsichtsbehörde für die privaten Stellen (Unternehmen), zuständig. Er ist als unabhängige oberste Landesbehörde beim Landtag
Rheinland-Pfalz eingerichtet. In Bezug auf die öffentlichen und die
privaten Stellen berät er auch den Landtag, die
Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die datenverarbeitenden
Stellen in Fragen des Datenschutzes und führt örtliche Kontrollen durch.
Zu seinen Aufgaben gehört es auch, Beschwerden von Bürgern in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten nachzugehen.
Die Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten für die Verbandsge-meindeverwaltung Lingenfeld lauten:
Frau Lara Liefländer, Telefondurchwahl: 0 63 44 / 509 – 204
Dienstanschrift:
Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld
Rathaus Hauptgebäude
E-Mailadresse:
datenschutz[at]vg-lingenfeld[dot]de
Hinsichtlich der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowe Gewerbesteuer) ist die „Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit“ (BfDI) die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde i.S.d. Art. 37 Abs. 7 DSGVO. Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten für die Realsteuen sind daher nicht dem Datenschutzbeauftragten der Verbandsgemeiundeverwaltung Lingenfeld, sondern der BfDI als zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Meldung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld.
Die Kontaktdaten des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-tionsfreiheit in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Hier erhalten Sie Informationen über die EU-Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.