Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 20. Juni 2012 das Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz LWEntG) beschlossen.
Das Gesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten
Es sieht vor, dass Wasserentnahmen, die die vorgesehenen Schwellenwerte
• bei Grundwasserentnahme von 10.000 m³/Jahr und Entgeltpflichtigem
sowie • bei Entnahme aus oberirdischen Gewässern von 20.000 m³/Jahr und Entgeltpflichtigem
überschreiten, entgeltspflichtig sind, sofern kein Fall einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme vorliegt.
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Entgeltpflichtig ist zum einen der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis (in der Regel der Betreiber der Wasserfassung) und zum anderen derjenige, der Wasser ohne die erforderliche Zulassung aus dem Gewässer entnimmt.
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