Das am 21. Februar 1991 verabschiedete Kindertagesstättengesetz Rheinland-
Pfalz (KitaG) versteht sich als Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – des Bundes. Es wurde im Laufe der letzten Jahre wieder- holt geändert. Eine umfassende Novellierung erfolgte durch das Landesgesetz zum Ausbau der frühen Förderung vom 16. Dezember 2005 mit den wesentlichen Ziel- setzungen eines verstärkten Ausbaus der Angebote für unter dreijährige Kinder.
Mit einer am 1. September 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde der Besuch des Kindergartens in Rheinland-Pfalz vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in einer Stufenregelung bis zum Jahr 2010 gänzlich beitrags-frei.Insbesondere die geänderten Lebens- und Erwerbsbedingungen von Eltern und Erziehungsberechtigten sowie die demografische Entwicklung haben zwischen-zeitlich zu einer Vielfalt von Angebotsformen in Kindertagesstätten geführt.
Neben der Ausweitung des quantitativen Angebotes steht in den letzten Jahren ver- stärkt auch die Qualitätsentwicklung in den Einrichtungen im Fokus. Beispielhaft sei auf die 2002 gestarteteNationale Qualitätsinitiative Kindertagesstätten, die in 2004 zwischen Landesregierung, kommunalen Spitzenverbänden, Kirchen, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und dem Landeselternausschuss vereinbarten Bildungs- und Erziehungsempfehlungen und insbesondere das im Jahr 2005 in Kraft getret- ene Landesprogramm Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an verwiesen.
Nach der Definition in § 1 KitaG umfassen Kindertagesstätten als Oberbegriff so- wohl Kindergärten, Horte und Krippen als auch sog. andere geeignete Tagesein- richtungen (z. B. Spiel- und Lernstuben in sozialen Brennpunkten). Eine Besonder- heit sind die bundesweit ca. 60, in Rheinland-Pfalz ca. 14 Waldkindergärten.
Die Tagespflege als familiäre Form der Tagesbetreuung ist der Betreuung in Kinder-tagesstätten gleichgestellt.
Quelle: Kommunalbrevier 2009 Rheinland-Pfalz