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Verlängerung einer Prostitutionstätigkeit anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Die Aufnahme einer Tätigkeit zur Prostitution ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung ist zeitlich begrenzt. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Eine Fortführung der Prostitutionstätigkeit ist danach nur erlaubt, wenn Sie die Anmeldung zeitlich verlängern.


An wen muss ich mich wenden?

Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende