Haushaltspläne
Die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden haben gemäß § 95 GemO RP für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält für das Haushaltsjahr die Festsetzung des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und der Aufwendungen sowie deren Saldo, der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen, sowie des jeweiligen Saldos, der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des jeweiligen Saldos, der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung), der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), des Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung und der Steuersätze, soweit sie für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
Öffentliche Bekanntmachungen
Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Sofern die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nicht enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat, falls die Ortsgemeinde erhobene Bedenken nicht ausräumt, den Satzungsbeschluss unverzüglich zu beanstanden oder falls keine Bedenken bestehen, dies der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.