Ortsrecht

der Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden

Ortsrecht

Ortsrecht

Das Ortsrecht ist das Recht einer Kommunalverwaltung, bestimmte gemeindespezifische Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Sie werden zur Regelung von eigenen Angelegenheiten vom Gemeinderat beschlossen.  Satzungen sind Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn, da sie nicht von einem Bundes- oder Landesparlament, sondern vom Gemeinderat als Verwaltungsorgan erlassen werden. Sie stehen somit unter den Landesgesetzen. Rechtgrundlage hierfür ist der § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO RP). Die Satzungsautonomie ergibt sich aus Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und gehört zur institutionellen Garantie der Selbstverwaltung. Bei Satzungen ist nach solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Satzungen mit Außenwirkung sind verbindlich für Dritte und erzeugen Rechte und Pflichten. Verstöße gegen eine solche Satzung können auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die aktuellen Satzungen, Rechtsverordnungen und sonstige Regelungen (u.a Benutzungs- und Entgeltordnungen kommunaler Einrichtungen) der Verbandsgemeinde Lingenfeld, der Verbandsgemeindewerke, des Zweckverbandes für Wasserversorgung Germersheimer Nordgruppe sowie aller Ortsgemeinden stehen hier als pdf-Dateien zum Download zur Verfügung.



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