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Hinweise zum Wahlrecht

bei Europa- Bundes- Landtags- und Kommunalwahlen

FAQ-Wahlrecht


Hinweise zum Wahlrecht 

bei Europa- Bundes- Landtags- und Kommunalwahlen

  • 1. Wahlrecht für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland bei der Europawahl und Bundestagswahl

    Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen. An Landtagswahlen sowie an Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz können deutsche Wähler, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Rheinland-Pfalz haben, nicht teilnehmen.

    Der für die anstehende Wahl zum Europäischen Parlament bzw. Bundestagswahl gültige Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird vor jeder Wahl vom Bundeswahlleiter aktualisiert und daher erst circa 6 Monate vor der Wahl online gestellt. Beachten Sie bitte auch die jeweiligen Antragsfristen.

    Deutsche, die sich nur vorübergehend (z.B. während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer (Haupt-) Wohnsitzgemeinde eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. 

    Hier zu den Anträgen

    Es besteht die Möglichkeit, sich als ,,Auslandsdeutsche/r" in eine beim Auswärtigen Amt geführte Liste (Krisenvorsorgeliste ELEFAND) eintragen zu lassen,  sodass Sie über künftige Wahltermine per E-Mail benachrichtigt werden.

    elektronische Erfassung Deutscher im Ausland:hier

  • 2. Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Europawahl

    Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. 

    • Antrag auf Eintragung bzw. Nichtführung im Wählerverzeichnis

    HIER ZU DEN Anträgen

    Der Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament; eine spätere Nichtführung im Wählerverzeichnis ist schriftlich zu beantragen.

  • 3. Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Kommunalwahlen

    Nach § 1 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) sind bei Wahlen zu den Gemeinderäten sowie zum Kreistag und bei Direktwahlen (Ortsbürgermeister-, Bürgermeister- und Landratswahlen) auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt (und auch wählbar), soweit sie die sonstigen Voraussetzungen des § 1 KWG erfüllen und nach § 2 KWG nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Dies ist Ausfluss der Umsetzung von Artikel 8b Absatz 1 EGV der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union aus dem Jahre 1994. 

    Zu Wahlen des Bezirkstages des Bezirksverbandes Pfalz sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 56 Absatz 1 KWG nicht wählbar und somit auch nicht wahlberechtigt.

  • 4. Wahlrecht für nicht meldepflichtige Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Kommunalwahlen

    Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit sind und deshalb in einer Gemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht gemeldet sind, können anlässlich von Kommunalwahlen die Eintragung bzw. die Erteilung eines Wahlscheines mit einem beim Wahlamt erhältlichen Antragsformular bis spätestens am 37. Tage vor der Wahl (12.00 Uhr) beantragen. 

    • Eintragung ins Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige EU-Bürger (Kommunalwahl)

    HIER ZUm Antrag

  • 5. Wahlrecht für Personen mit Betreuerbestellung

    Nicht wahlberechtigt sind Personen für die, zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten, ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde.

    • die Beschränkung auf einzelne Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, Heilmaßnahmen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Verwaltung von Sozialleistungen) genügt nicht für den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nach § 2 Nr. 2 KWG
    • die durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts angeordnete Betreuung muss explizit zur Besorgung in allen Angelegenheiten formuliert sein, die Wahlbehörde ist an die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts gebunden
    • die Post- und Telefonkontrolle nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der Aufgabenkreis Sterilisation nach § 1905 BGB muss nicht angeordnet sein

ABC des Wahlrechts  

Wahl-Lexikon

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Erläuterungen und Definitionen

Rechtsbegriffe und gesetzlichen Regelungen einfach erklärt



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