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Erfassung der artenreichen und blumenbunten Wiesen


Grünlandkartierung Rheinlandpfalz 2024: Landkreis Germersheim 

Rheinland-Pfalz trägt durch seine ausgeprägten Mittelgebirgslagen und die feuchten (bis  wechselfeuchten) Grünlandstandorte in der Oberrhein-Ebene eine besondere Verantwortung für den Erhalt von geschütztem Grünland. Rund ein Drittel der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Landes ist Dauergrünland. Der Anteil des naturschutzfachlich wertvollen und daher schützenswerten Extensivgrünlands an den Dauergrünlandflächen ist dabei vielerorts noch beachtlich. Die Kenntnis über diese im Land vorhandenen Flächen unterstützt die gemeinsamen Bemühungen von Naturschutz und Landwirtschaft um eine umweltfreundliche Landbewirtschaftung.

  • Was ist die Grünlandkartierung Rheinland-Pfalz?

    Die Erhebung von gesetzlich geschütztem Grünland. Die Grünlandkartierung ist im Jahr 2020 im Landkreis Vulkaneifel gestartet und wird über die kommenden Jahre in den weiteren Landkreisen kontinuierlich fortgesetzt. Bereits kartiert oder in Kartierung befindlich sind, 

    • neben der Vulkaneifel, 
    • die Landkreise und kreisfreien Städte Westerwald (2021),
    • Neustadt a.d.W. (2021), 
    • Mainz-Bingen (2021, 2022), 
    • Bitburg-Prüm (2022, 2023), 
    • Bernkastel-Wittlich (2023), 
    • Kusel (2024), 
    • Germersheim (2024) und 
    • Speyer (2024).
  • Warum ist der Schutz von Grünland so wichtig?

    Artenreiche Grünlandstandorte sind Hotspots der Biodiversität. Knapp 1/3 aller heimischen Pflanzenarten (ca. 1.250) kommen hauptsächlich im Grünland vor. Sie bilden die Grundlage für bis zu 3.500 Tierarten. 

    Darunter sind viele hochspezialisierte Arten aus den Gruppen der Amphibien, Vögel, Spinnen, Heuschrecken, Schmetterlinge und weiterer Insekten. 

    Grünlandbiotope zählen daher zu den artenreichsten Biotopen in Mitteleuropa. Darüber hinaus erfüllen sie viele weitere wichtige Funktionen, z.B. als Kohlenstoffspeicher im von ihnen durchwurzelten Boden. Artenreiches Grünland wird jedoch immer seltener. Mit diesen Lebensräumen verschwinden auch ihre Lebensgemeinschaften. 40% der in Deutschland gefährdeten Pflanzarten sind Arten des Grünlands. Deshalb sind besondere, artenreiche Grünlandbiotope gesetzlich geschützt.

  • Was sind die Rechtsgrundlagen für den Grünlandschutz? 

    Verankert ist der gesetzliche Schutz besonderer Biotope in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie in § 15 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG). Viele dieser Grünlandbiotope sind gleichzeitig auch FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. 

    § 30 BNatSchG Absatz 7 (Gesetzlich geschützte Biotope) und §15 LNatSchG Absatz 4 schreiben die Registrierung und Veröffentlichung von gesetzlich geschützten Biotopen vor.

     Der Schutzstatus der nach § 30 BNatSchG sowie § 15 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope besteht unmittelbar von Gesetzes wegen und unabhängig von einer amtlichen Registrierung und Veröffentlichung. Ist ein gesetzlich geschütztes Biotop erst im Verlauf der Teilnahme an einem Vertragsnaturschutzprogramm entstanden, ist die Wiederaufnahme der vorherigen landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der Teilnahme zulässig. 

    Es empfiehlt sich, dass Landwirt*innen rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde und /oder Landwirtschaftsbehörde aufnehmen.

  • Wie kann geschütztes Grünland erhalten werden?

    Die extensive Bewirtschaftung ist der wesentliche Faktor, der zum Entstehen des artenreichen Grünlands geführt hat. Zur dauerhaften Erhaltung ist daher die Beibehaltung bzw. Wiedereinführung einer extensiven Bewirtschaftung die wichtigste Maßnahme. Hierzu  gehört insbesondere eine an den Standort und die Lebensraumansprüche der Zielarten angepasste Mahd und/ oder Beweidung unter Ausschluss von hohen Düngegaben oder Pflanzenschutzmitteleinsatz. Die Bewirtschaftung des artenreichen Grünlands kann über die EULLa -Vertragsnaturschutzprogramme zusätzlich honoriert sowie bei der Umsetzung durch die Vertragsnaturschutzberatung fachlich begleitet werden. Das geschützte Grünland wird bei der Förderung prioritär berücksichtigt. 


    Finanzielle Anreize für die extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen bieten auch die seit dem Jahr 2023 im Rahmen der Agrarförderung neu eingeführten Öko-Regelungen.

  • Wann wird eine Grünlandfläche erfasst?

    Gegenstand der Kartierung sind die nach § 30 BNatSchG oder nach § 15 LNatSchG geschützten Biotope. Eine Fläche wird dann erfasst, wenn sie bestimmte Bedingungen an die ökologische Qualität und Ausprägung der Fläche erfüllt. So müssen z. B. bestimmte Pflanzengesellschaften vorhanden sein und die typischen Pflanzenarten in der entsprechenden Häufigkeit auf den Flächen vorkommen. 

    Erst wenn alle Qualitätskriterien erfüllt sind, wird eine Fläche erfasst. Im Fokus der Erfassung stehen daher die artenreichen Wiesen und Weiden, z. B. magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden. Darüber hinaus wird das sogenannte Biotopgrünland erfasst (z. B. Trockenrasen, Nass- und Feuchtgrünland).

  • Wo wird geschütztes Grünland erfasst? 

    Das Grünland im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt wird auf das Vorhandensein geschützter Grünlandbiotope nach § 30 BNatSchG oder § 15 LNatSchG überprüft.

  • Wer erfasst Grünlandflächen? 

    Das geschützte Grünland wird durch vom Landesamt für Umwelt beauftragte Expert*innen / Fachbüros erfasst (=Kartierende).

  • Wer ist zuständig für die Grünlandkartierung RLP? 

  • Dürfen Grundstücke betreten werden? 

    Nach § 2 Abs. 3 des LNatSchG dürfen die Kartierenden Grundstücke betreten, sofern die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten vorher benachrichtigt wurden. Erfolgt der Zutritt, wie im Zuge der Grünlandkartierung, auf einer Vielzahl an Grundstücken, reicht eine Benachrichtigung in ortsüblicher Weise. Eine entsprechende Information über die anstehende Kartierung wird dann jeweils in den Mitteilungsblättern der betroffenen Kommunen veröffentlicht. Nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt dürfen Grundstücke ohne weitere Benachrichtigungen von den Kartierenden betreten werden. Wir bitten um Ihr Verständnis!

    § 2 LNatSchG – Naturschutzbehörden, Aufgaben und Befugnisse (Ergänzung zu § 3 Abs. 1 und 2 BNatSchG)

    (3) Die zuständigen Naturschutzbehörden oder von diesen beauftragte Personen sowie das Landesamt für Umwelt können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Das Recht, Grundstücke zu betreten, steht auch den Beauftragten für Naturschutz nach § 29 zu. Die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sollen vorher benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung kann in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn sich der Zutritt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt
  • Wo finde ich heraus, ob eine meiner Flächen geschütztes Grünland ist?

    Nach Überprüfung der Daten werden die Ergebnisse der Grünlandkartierung im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) www.naturschutz.rlp.de veröffentlicht. 

    Das LfU hat einen “Wegweiser durch das LANIS“ erstellt, der beim Auffinden der Flächen und den dazu erhobenen Flächen behilflich ist.

  • Wann ist mit den Ergebnissen in LANIS zu rechnen? 

    Nach Abschluss der Qualitätssicherung im jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt werden die Daten anschließend im LANIS bereitgestellt.


Bei Fragen können Sie sich an folgende Adressen wenden:

Landesamt für Umwelt / Abteilung Naturschutz

lfu.rlp.de

Kreisverwaltung Germersheim / Untere Naturschutzbehörde

kreis-germersheim.de

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