cubes with the word "news" on a newspaper

NEuigkeiten

Aktuelle Nachrichten im Überblick 

Soziales

Für Schulausbildung Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen


Für Schulausbildung Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen ist nur bis zum 45. Lebensjahr möglich. Wie sie die Rentenlücke schließen und Rente erhöhen können?

Lücken im Rentenkonto durch Schulausbildung

Bereits früh können erste Lücken im Rentenkonto entstehen, denn bei einer schulischen Ausbildung werden - anders als bei betrieblichen Ausbildungen - keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Im Rentenkonto werden lediglich ab dem 17. Lebensjahr bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Beiträge nachzahlen bis zum 45. Lebensjahr

Nur bis zum 45. Lebensjahr können Versicherte mit freiwilligen Beiträgen diese Lücken wegen Schulausbildung schließen. Möglich ist das für Zeiten einer schulischen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, eine länger als acht Jahre dauernde Fach- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr sowie für Zeiten, in denen man nach Abschluss eines Studiums noch immatrikuliert war.

Wichtig dabei: Für diese Monate dürfen weder Beitragszeiten, z. B. durch einen versicherungspflichtigen Minijob, noch Anrechnungszeiten im Rentenkonto berücksichtigt sein. Gezahlt werden kann jeder Betrag zwischen dem aktuellen Mindestbeitrag von 100,07 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.404,30 Euro.

Vorher Konto prüfen und beraten lassen

Wer sich für eine Nachzahlung interessiert, sollte auf jeden Fall die im Versicherungskonto gespeicherten Daten prüfen und sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Speyer, Kaiserslautern, Mainz, Bad Kreuznach, Tier, Koblenz oder Andernach beraten lassen. Einen Beratungstermin kann man telefonisch direkt bei der Beratungsstelle vereinbaren. Die Kontaktdaten der Auskunfts- und Beratungsstellen gibt es auf www.drv-rlp.de/beratung.

Beantragen kann man die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten mit dem Formular V0080 über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung auf www.eservice-drv.de/eantrag.

Übrigens können die freiwilligen Beiträge für Ausbildungszeiten auch als Aufwendungen für die Altersvorsorge bei der Steuer geltend gemacht werden. Konkrete Auskünfte hierzu erteilen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Finanzämter.

Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rhein-land-Pfalz, über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 1000 480 16 und im Internet unter www.drv-rlp.de.

Quelle: Pressemitteilung Deutsche Rentenversicherung RLP