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Geschwindigkeitsüberwachung

Zweckvereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit: Im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung


Zweckvereinbarung

zur interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich  der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung 

zwischen der Stadt Wörth am Rhein, Mozartstr. 2 in 76744 Wörth am Rhein, vertreten durch den Bürgermeister, 

und der Verbandsgemeinde Herxheim, Obere Hauptstr. 2 in 76863 Herxheim, vertreten durch die Bürgermeisterin, 

und der Verbandsgemeinde Kandel, Gartenstr. 8 in 76870 Kandel,  vertreten durch den Bürgermeister, 

und der Verbandsgemeinde Lingenfeld,  Hauptstr. 60 in 67360 Lingenfeld, vertreten durch den Bürgermeister, 

Die Stadt Wörth am Rhein (nachfolgend „beauftragte Beteiligte") sowie die Verbandsgemeinden Herxheim, Kandel und Lingenfeld (nachfolgend „kommunale Beteiligte") schließen gemäß §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) folgende Zweckvereinbarung: 

Präambel 

Gemäß § 1 Abs. 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die Polizei zuständig für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr. Der Minister des Innern und für Sport kann diese Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.  Die Beteiligten vereinbaren zur Entlastung der Polizei und zur Optimierung der innerörtlichen Kontrollen die Übertragung der innerörtlichen Geschwindigkeitsüberwachung zu beantragen. Die Verkehrsüberwachung dient dazu, die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten zu veranlassen. Die Verkehrsüberwachung soll dazu beitragen, Verkehrsunfälle zu verhindern oder Unfallfolgen zu mindern und Behinderungen und Belästigungen im Straßenverkehr sowie sonstige vom Straßenverkehr ausgehende schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, soweit wie möglich, zu verhüten. Dabei steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund. 

  • § 1 Aufgabe, Aufgabenübertragung 

    (1) Die Beteiligten sind aufgrund von § 7 Nr. 4 in Verbindung mit der Anlage 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV RP) für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften als örtliche Ordnungsbehörden zuständig; insoweit obliegt ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StVRZustV RP auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im Straßenverkehr begangen werden. Die Beteiligten führen die Geschwindigkeitsüberwachung als Auftragsangelegenheit nach Maßgabe der für die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung geltenden Vorschriften durch.

    (2) Die kommunalen Beteiligten übertragen und die beauftragte Beteiligte übernimmt für das Gebiet der kommunalen Beteiligten die folgenden Teilbereiche der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1:

    1. Einrichtung einer gebietsübergreifenden Bußgeldstelle und Durchführung aller Ordnungswidrigkeitsverfahren einschließlich Vollstreckungsverfahren,
    2.  Erstellen von Dienstanweisungen, Statistiken und 
    3. Bereitstellung der Überwachungstechnik; § 4 bleibt unberührt.

    Die kommunalen Beteiligten nehmen aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeit weiter insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

    1. Abstimmung der Einsatzkonzeption und Messstellen mit der Polizei,
    2.  Ankündigung von Kontrollen in örtlichen Medien,
    3. Beschäftigung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten für die Geschwindigkeitsmessung (nur Außendienst),
    4. örtliche Fahrerermittlungen nach Kennzeichenanzeigen, die nach einem Pass- und Personalausweisregisterabgleich notwendig werden.

    (3) Die Beteiligten legen das gemeinsame Einsatzkonzept einschließlich Messtage im gegenseitigen Einvernehmen und nach Abstimmung mit der Polizei fest.

  • § 2 Personal 

    (1) Die Beteiligten vereinbaren, dass Bedienstete der beauftragten Beteiligten zeitanteilig auch zur Erfüllung von Aufgaben der Geschwindigkeitsüberwachung der übrigen kommunalen Beteiligten tätig werden.

    (2) Das für die Durchführung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben benötigte Personal wird von der beauftragten Beteiligten angestellt und vergütet. Die personalrechtlichen Entscheidungen erfolgen im Benehmen mit den übrigen kommunalen Beteiligten.

  • § 3 Übertragung hoheitlicher Befugnisse 

    Die kommunalen Beteiligten übertragen den Bediensteten der beauftragten Beteiligten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden, alle zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung und zur Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen notwendigen hoheitlichen Befugnisse.

  • § 4 Technisches Gerät 

    (1) Mit der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung wird im Rahmen des rechtlich Möglichen ein Privatunternehmen beauftragt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die beauftragte Beteiligte im Einvernehmen mit den kommunalen Beteiligten das für Geschwindigkeitsüberwachung notwendige technische Gerät selbst beschafft.

    (2) Jede Beteiligte entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob und gegebenenfalls an welcher Stelle im eigenen Gebiet stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen eingerichtet werden. Zustimmungsvorbehalte nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Die Einrichtungs- und Unterhaltungskosten trägt abweichend von § 5 der Beteiligte, in dessen Gebiet die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage eingerichtet ist.

  • § 5 Kostenverteilung 

    (1) Personalkosten sind die tatsächlich entstandenen Personalaufwendungen eines Haushaltsjahres zuzüglich 20% für Gemeinkosten. Sachkosten sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Haushaltsjahres für Messgeräte, Dienstfahrzeuge, IT-Kosten und Versicherungen zuzüglich einer Pauschale für Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT) gemäß dem KGSt-Bericht: Kosten eines Arbeitsplatzes in der jeweils geltenden Fassung. 

    (2) Die Verteilung der Personal- und Gemeinkosten der zentralen Bußgeldstelle werden von allen be­i/igten Kommunen zu gleichen Anteilen von je 25% getragen. Die Verteilung aller weiteren Kosten die Beteiligten zu Absatz 1 erfolgt in dem Verhältnis, der auf die jeweiligen Beteiligten entfallenden Fallzahlen eines Kalenderjahres. Die Fallzahlen der stationären Geschwindigkeitsmessanlagen werden nur bei der Verteilung der Kosten der gemeinsamen Bußgeldstelle berücksichtigt. Die Kostenverteilung kann einvernehmlich geändert werden.

    (3) Abweichend von Absatz 2 tragen die beauftragte Beteiligte und jede kommunale Beteiligte jeweils ¼ der nach Absatz 1 errechneten Kosten im Haushaltsjahr 2023.

    Die beteiligten Kommunen legen zu Beginn der Überwachungstätigkeit den Maßstab fest, in welchem Verhältnis die Überwachung erfolgen soll. Dieser Maßstab kann einvernehmlich geändert werden.

    (4) Die beauftragte Beteiligte erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresrechnung, aus der sich der Aufwand und die Verteilung auf die kommunalen Beteiligten ergeben. Die Jahresrechnung ist spätes­tens am 1.2. des Folgejahres vorzulegen. Die kommunalen Beteiligten sind verpflichtet, jeweils zum 15.2 , 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels der zu erwartenden anteiligen Kosten zu leisten. Grundlage für die Abschlagszahlungen ist eine Kostenschätzung, die von der beauftragten Beteiligten zu Beginn des Haushaltsjahres erstellt wird. Mehr- und Minderzahlungen werden aufgrund der Jahresrechnung nach Satz 1  innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Rechnung zur Zahlung fällig bzw. erstattet.

  • § 6 Verteilung der Verwarnungsgelder und Bußgelder 

    (1) Die bei der Geschwindigkeitsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder sowie erstattete Verfahrenskosten stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

    (2) Die beauftragte Beteiligte erstellt nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl und die Höhe der Verwarnungsgelder und Bußgelder bezogen auf die jeweilige Kommune ergibt. Die eingehenden Verwarnungsgelder und Bußgelder sowie erstattete Verfahrenskosten werden zum Ende eines jeden Monats an die empfangsberechtigte Kommune überwiesen.

  • § 7 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung 

    (1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.

    (2) Jede Beteiligte kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist jeweils zum Ende eines Haushaltsjahres, frühestens zum 31.12.2028, kündigen. Jede Beteiligte kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündi­genden Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit bis zur Beendigung nach Satz 1 nicht zugemutet werden kann.

    (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  • § 8 Auseinandersetzung 

    Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die beauftragte Beteiligte erstellt eine Kostenverteilung nach § 5 zum Ende der Vereinbarungslaufzeit. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Erlöse sowie etwaige verbleibende Verbindlichkeiten sind nach dem gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Maßstab aufzuteilen. Die weitere Verwendung des Per­sonals nach § 2 obliegt der beauftragten Beteiligten. Sachmittel bleiben im Eigentum der jeweiligen Beteiligten; falls technisches Gerät durch mehrere Beteiligte beschafft wurde, dann ist dessen Verwer­tung und ein Ausgleich unter den Beteiligten entsprechend der Anteile am früheren Kaufpreis vorzunehmen durch  die Zahlung  der  Pauschale  für Gemeinkosten  nach § 5  Abs.  1  Satz 1 und der Pauschale für Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 entstehen den kommunalen Beteiligten keine Rechte; ebenso sind alle Pflichten der kommunalen Beteiligten mit der Abschlusszahlung zum Ende der Vereinbarungslaufzeit abgegolten.

  • § 9 Schlichtung und Streitigkeiten 

    Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung verpflichten sich die Beteiligten, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, soll vor dem Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges eine Schiedsstelle, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Beteiligten und der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehör­de zur Schlichtung angerufen werden.§ 13 Abs. 3 Satz 2 KomZG bleibt unberührt.

  • § 10 Salvatorische Klausel 

    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenden Regelungen. Die unwirksame Bestim­mung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck der Vereinbarung und dem Willen der Vereinbarungspartner am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.

  • § 11 Form, Nebenabreden und Ausfertigung 

    (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

    (2) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

    (3) Diese Vereinbarung wird siebenfach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausferti­gung, je eine weitere Ausfertigung erhalten die Kreisverwaltungen Germersheim und Südliche Wein­straße sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

  • § 12 Inkrafttreten 

    Diese Vereinbarung tritt gemäß §12 Abs. 5 KomZG am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch einen Beteiligten in Kraft.

Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Wörth am Rhein und den Verbandsgemeinden Kandel, Herxheim und Lingenfeld zur interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Az.: 1103-0002#2024/0004-0382 Ref_21a

Trier, den 14.02.2024 

Im Auftrag