Briefwahl

Wahlschein und Briefwahlunterlagen

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Briefwahl 

Die Zahl der Briefwähler und Briefwählerinnen steigt von Wahl zu Wahl. Warum ist die Briefwahl so beliebt ? 

Nicht zuletzt hat auch die Corona Pandemie für einen enormen Anstieg gesorgt. Knapp 29 Prozent der der Wahlberechtigten haben 2017 bei der Bundestagswahl ihre Stimme per Briefwahl abgegeben, bei der Bundestagswahl 2021 ist der Anteil Briefwähler und Briefwählerinnen auf ein Rekordhoch von circa 48 % gestiegen. Die Briefwahl dient vor allem dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und damit der Gewährleistung einer umfangreichen Wahlbeteiligung. 

Kurz und knapp - alle Wahlberechtigten, die wählen gehen wollen, sollen auch wählen können, unabhängig der örtlichen Komponente. Für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen müssen Wahlberechtigte persönlich rechtzeitig vor der Wahl schriftlich , elektronisch per E-Mail, mündlich oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen beim Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld anfordern. Eine telefonische Beantragung ist nach den wahlrechtlichen Bestimmungen unzulässig. 

Auch wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten, können Sie Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Beachten Sie hierbei, dass Sie postalisch erreichbar sind. Nur so können Ihnen die Briefwahlunterlagen auf dem Postweg zugesandt werden. Dies erfolgt in der Regel per Luftpost. Behalten Sie die Brieflaufzeiten in den jeweiligen Ländern und Regionen im Blick.

Quelle: Bundestagswahl 2021 - Der Bundeswahlleiter

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Hinweise zum Wahlrecht bei Europa- Bundes- Landtags- und Kommunalwahlen

  • Wahlrecht für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland bei der Europawahl und Bundestagswahl

    Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen. An Landtagswahlen sowie an Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz können deutsche Wähler, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Rheinland-Pfalz haben, nicht teilnehmen.

    Der für die anstehende Wahl zum Europäischen Parlament bzw. Bundestagswahl gültige Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird vom Bundeswahlleiter erst nach Bekanntgabe der maßgeblichen wahlrechtlichen Bestimmungen (ca. 6 Monate vor der Wahl) online gestellt. Beachten Sie bitte auch die jeweiligen Antragsfristen. Deutsche, die sich nur vorübergehend (z.B. während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer (Haupt-) Wohnsitzgemeinde eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. 

    Weiterführende Informationen zum Wahlrecht für Auslandsdeutsche sowie Anträge für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Beantragung von Briefwahlunterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament und zur Bundestagswahl der verbandsangehörigen Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz) erhalten Sie auf der  Internetseite des Bundeswahlleiters

    Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich als "Auslandsdeutsche/r" in eine beim Auswärtigen Amt geführte Liste eintragen zu lassen, sodass Sie über künftige Wahltermine per E-Mail benachrichtigt werden.   HIER

  • Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Europawahl

    Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. 

    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum EU-Parlament für Unionsbürger

    Antrag auf Nichtführung im Wählerverzeichnis für die Wahl zum EU-Parlament für Unionsbürger

    Der Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament; eine spätere Nichtführung im Wählerverzeichnis ist schriftlich zu beantragen.

  • Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Kommunalwahlen

    Nach § 1 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) sind bei Wahlen zu den Gemeinderäten sowie zum Kreistag und bei Direktwahlen (Ortsbürger-meister-, Bürgermeister- und Landratswahlen) auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt (und auch wählbar), soweit sie die sonstigen Voraussetzungen des § 1 KWG erfüllen und nach § 2 KWG nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Dies ist Ausfluss der Umsetzung von Artikel 8b Absatz 1 EGV der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union aus dem Jahre 1994. 

    Zu Wahlen des Bezirkstages des Bezirksverbandes Pfalz sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 56 Absatz 1 KWG nicht wählbar und somit auch nicht wahlberechtigt.

  • Wahlrecht für nicht meldepflichtige Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Kommunalwahlen

    Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit sind und deshalb in einer Gemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht gemeldet sind, können anlässlich von Kommunalwahlen die Eintragung bzw. die Erteilung eines Wahlscheines mit einem beim Wahlamt erhältlichen Antragsformular bis spätestens am 37. Tage vor der Wahl (12.00 Uhr) beantragen. 

    Antragsformular für nicht meldepflichtige Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU

  • Wahlrecht für Personen mit Betreuerbestellung

    Nicht wahlberechtigt sind Personen für die, zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten, ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde.

    • die Beschränkung auf einzelne Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, Heilmaßnahmen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Verwaltung von Sozialleistungen) genügt nicht für den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nach § 2 Nr. 2 KWG
    • die durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts angeordnete Betreuung muss explizit zur Besorgung in allen Angelegenheiten formuliert sein, die Wahlbehörde ist an die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts gebunden
    • die Post- und Telefonkontrolle nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der Aufgabenkreis Sterilisation nach § 1905 BGB muss nicht angeordnet sein

Briefwahl- FAQ

  • Wahlbenachrichtigung

    Die Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten  circa 3 Wochen vor dem Tag der Wahl per Post zugestellt.  

    • der Versand erfolgt als Standardbrief 
    • Inhalt:  Wahlbenachrichtigung im DIN A4-Format und ein Antragsformular   (kann für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen genutzt werden)
    • das zuständige Wahllokal kann auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Wahlamt) erfragt werden
    • im Wahllokal muss sich der Wahlberechtigte auf Verlangen des Wahlvorstandes mit seinem Personalausweis, Reisepass oder Führerschein ausweisen


    Die Wahlbenachrichtigung dient als Information über eine Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie zur Angabe des Wahllokals. Ein Wahlberechtigter kann daher auch ohne Wahlbenachrichtigung an der Wahl teilnehmen (bspw. bei Verlust der Wahlbenachrichtigung). Voraussetzung ist die Eintragung des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis seines Wahlbezirks.

  • Briefwahlunterlagen per Post beantragen

    •   Antragsformular ausfüllen, das Ihnen mit ihrer Wahlbenachrichtigung zugesandt wurde (Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung) 

    Alternativ erhalten sie hier ein Blanko-Antragsformular

    Den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag (ggfls. Vollmacht zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen sowie schriftliche Vollmacht, wenn der Antrag für eine andere Person gestellt wird) senden Sie bitte per Post (frankierter Umschlag) an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter folgender Adresse:  Wahlamt, Hauptstraße 60, D-67360 Lingenfeld, oder per E-Mail (Dokument einscannen) an  briefwahl@vg-lingenfeld.de.

  • Briefwahlunterlagen per Fax beantragen

    •  Antragsformular ausfüllen, das Ihnen mit ihrer Wahlbenachrichtigung zugesandt wurde (Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung) 

    Alternativ erhalten sie hier ein Blanko-Antragsformular

    Den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag  senden Sie bitte per Fax an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter folgender Nummer 06344/509-199 (ggfls. Vollmacht zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen sowie schriftliche Vollmacht, wenn der Antrag für Andere gestellt wird)

  • Briefwahlunterlagen online beantragen

    Nutzen Sie die Online-Anwendung OLIWA, um Wahlscheine und Briefwahlunterlagen  bequem über das Internet oder mobil mit dem Smartphone von zu Hause aus zu beantragen. Die Online-Beantragung ist circa  4 bis 6 Wochen vor dem Wahltag möglich. Mit dem OLIWA- Wahlscheinantrag können Sie ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen online anfordern, eine Online-Wahl ist nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

    Wahlschein und Briefwahlunterlagen online beantragen

    Sie möchten ihren Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen früher als 4 bis 6 Wochen vor der Wahl beantragen z.B. wegen einer längeren Urlaubsreise?  Dann verwenden Sie bitte unser Blanko-Antragsformular

  • Briefwahlunterlagen per E-Mail beantragen

    Pflichtangaben sind zwingende Voraussetzung für die Beantragung von Briefwahlunterlagen. Fehlen Angaben oder sind unvollständig ist der Antrag zurückzuweisen.

    Senden Sie hierzu bitte eine E-Mail an briefwahl@vg-lingenfeld.de. mit den folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben:

           • die/der Vorname/n
           • der Familienname
           • das Geburtsdatum
           • die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)

    Bei einer Beantragung per E-Mail entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift. Werden die Briefwahlunterlagen per E-Mail für eine Andere Person beantragt muss eine Vollmachtserklärung vorgewiesen werden. 

    Hinweis auf die möglichen Gefahren eines unbefugten Datenzugriffs: Übermittlung ihrer Daten erfolgt unverschlüsselt, alternativ nutzen Sie bitte die Online-Beantragung OLIWA (verschlüsselte Übertragung ihrer Daten zwischen Browser und Webserver nach dem HTTPS-Standard). Bei der elektronischen Kommunikation sind im Übrigen die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Impressum dieser Homepage aufgeführt sind.

  • Pflichtangaben bei der Antragsstellung

    Achten Sie bei der Antragstellung bitte auf die Vollständigkeit Ihrer nach den wahlrechtlichen Bestimmen erforderlichen Pflichtangaben. 

    Diese sind:
     
         • die/der Vorname/n,
         • der Familienname,
         • das Geburtsdatum und
         • die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
         • die eigenhändige Unterschrift (entfällt bei der E-Mail- und Online-
           Beantragung)

    Hinweis: Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss diese Adresse bei der Antragstellung angegeben werden.

  • Bevollmächtigung bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen

    Bei Antragsstellung von Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n Wahlberechtigte/n muss eine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die  zu diesem Zwecke ausgestellt wurde, nachgewiesen werden. Wahlberechtigte, die des Lesens bzw. Schreibens unkundig oder aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage sind ihren Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines eigenhändig zu unterschreiben, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen. Die vom Wahlberechtigten beauftragte Hilfsperson hat dem Wahlamt gegenüber eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass sie gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten handelt. 


    Hinweis:  Eine stellvertretende oder treuhänderische Stimmabgabe ist stets ausgeschlossen und nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches strafbar. Eine Vorsorge- oder Generalvollmacht ist auch keine ausreichende Legitimation und genügt daher nicht den wahlrechtlichen Bestimmungen, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, subjektiv-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers auf Teilhabe an der Staatsgewalt darstellt. Insoweit ist dieses Recht (Recht auf Stimmabgabe) nicht auf eine andere Person übertragbar. 

  • Antragsfristen

    • Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und  Briefwahlunterlagen:  bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)
    • in Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung, Versäumung der Antragsfrist ohne eigenes Verschulden, Recht auf Teilnahme an der Wahl ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen entstanden) noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr (Ausschlussfrist)
  • Ausgabe und Versand von Briefwahlunterlagen und Wahlschein

    Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität werden die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten persönlich im Wahlamt ausgehändigt oder per Post versandt. Ergibt sich aus den Pflichtangaben bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen, dass  Wahlberechtigte von einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz aus wählen möchte, werden die Unterlagen an die angegebene Postanschrift/Adresse kostenfrei versandt - weltweit. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung  der Wahlvorschläge, sowie dem Druck der Stimmzettel, ausgegeben oder versandt werden. Eine Ausgabe bzw. ein Versand kann daher frühestens etwa vier bis fünf Wochen vor Wahl  erfolgen. 

    Die Ausgabe von Wahlschein und Briefunterlagen an einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich, darf nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen. Von dieser Vollmacht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte auf einmal vertritt (schriftliche Versicherung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld und Ausweispflicht des Bevollmächtigten notwendig)


    Die Rücksendung ihres Wahlbriefes ist kostenfrei, solange Sie den beiliegenden amtlichen Wahlbriefumschlag verwenden. Ausnahme: Wenn Sie Ihren Wahlbrief außerhalb von Deutschland zur Post aufgeben, müssen Sie diesen frankieren. Bitte beachten Sie in diesem Falle auch die Brieflaufzeiten und nutzen Sie einen Eilbrief oder Luftpost.

    Hinweis: Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt, außer ein Wahlberechtigter versichert glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen wurde. Nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlamt auf.

  • Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der Ausübung der Briefwahl

    Die Ausübung des Wahlrechts bei der Briefwahl (wie auch bei der Urnenwahl) muss  persönlich und geheim erfolgen. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien und geheimen Wahl unzulässig. Wähler, die des Lesens unkundig, durch körperliches oder geistiges Gebrechen gehindert sind den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine technische Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln.

    • die Hilfsperson hat ausschließlich den vom Wahlberechtigten geäußerten Willen umzusetzen
    • eine eigene Entscheidung, auch wenn sie der vermutete Wille des Wahlberechtigten sein sollte, darf die Hilfsperson nicht treffen
    • Ausübung des Wahlrechts durch Kennzeichnung des Stimmzettels folgt dem Grundsatz der höchstpersönlichen Stimmrechtsausübung
    • Wahlentscheidung darf weder auf einen Dritten übertragen werden, noch darf der Wahlberechtigte auf die geheime Stimmabgabe verzichten
    • allein der Wahlberechtigte entscheidet, ob und an welchen Bewerber oder welche Partei er seine Stimme vergibt


    Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten bei der Abwicklung der Briefwahl unterstützen (stellvertretende Beantragung von Briefwahlunterlagen als Bevollmächtigte oder technische Hilfestellung bei der Stimmvergabe) folgen auch dem Grundsatz der politischen Zurückhaltung. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

    Hinweis: Um Missbrauch des Wählerwillens zu verhindern und zu gewährleisten, dass die Briefwahl nicht durch unbefugte erfolgt, sind Hilfspersonen und Wahlberechtigte dazu verpflichtet auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass Sie den Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärtem Wählerwillen gekennzeichnet haben. Diese eidesstattliche Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und damit für deren Gültigkeit. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

  • Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle

    Wahlberechtigte haben bei persönlicher Abholung ihrer Briefwahlunterlagen auch die Möglichkeit direkt im Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld durch Briefwahl und direkte Abgabe der Wahlunterlagen zu wählen. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben, auch wenn er versehentlich in mehreren Wählerverzeichnissen eingetragen ist. 

    Wer unbefugt oder mehrmals wählt, macht sich gemäß § 107 a StGB strafbar.