Different people voting. Hands are putting paper ballots to the election box. Democratic election.

Formulare und Anträge

Wählerverzeichnis und Briefwahl

Informationen und Vordrucke Kommunalwahlen


Wählerverzeichnis

In Deutschland wird das Wählerverzeichnis immer zu einem nach der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Termin (§ 16 Bundeswahlordnung, §15 Europawahlordnung) angelegt. Von Amts wegen wird ins Wählerverzeichnis eingetragen, wer am Wahltag wahlberechtigt ist und in der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet ist. 

Hinweis: Nur Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben, können ihr Wahlrecht ausüben. Von Ausnahmefällen abgesehen, können wiederum nur ins Wählerverzeichnis eingetragene Personen einen Wahlschein erhalten. Bei Wahlberechtigten, denen ein Wahlschein ausgestellt wurde (normalerweise für die Briefwahl), wird ein Sperrvermerk ins Wählerverzeichnis eingetragen. 


Anträge & Formulare zur Eintragung bzw. Nichtführung im Wählerverzeichnis:

1. Europawahl

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Staatsbürger eines EU-Landes) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland. 

2. Bundestagswahl

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

3. Kommunalwahlen

Für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Staatsangehörige 

Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Beantragung gilt eine Antragsfrist, die öffentlich bekanntgemacht wird. Die Regelung gilt ausschließlich für Kommunalwahlen!

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten: 


Briefwahlunterlagen  

Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Diese können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes schriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. 

Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung, die Sie per Post erhalten haben, befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt an die Verbandsgemeindeverwaltung zurücksenden können, um ihre Briefwahlunterlagen zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen können sie auch über ein Formular bei uns beantragen (Antrag auf Erteilung eines Wahlschein). Dieses Formular können Sie persönlich in der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld) abgeben oder per E-Mail (eingescannt) an briefwahl@vg-lingenfeld.de senden oder in einen frankierten Umschlag per Postversand an Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Fachbereich 1-Wahlamt, Hauptstraße 60, D-67360 Lingenfeld. 

Hinweis: Wer den  Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins/ Briefwahlunterlagen für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Dies gilt auch für die Empfangnahme von Briefwahlunterlagen (Vollmacht) für Andere. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen. 

WEITERE INFORMATIONEN  


ballot card and vote-by-mail envelope for the federal election in Germany 2021


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