Verbandsgemeinde Lingenfeld

2. Änderung des Flächennutzungsplans „Fläche für Gemeinbedarf Kindergarten und Feuerwehr“ für den Bereich Freisbach


Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Freisbach“ der Verbandsgemeinde Lingenfeld einschließlich Begründung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit veröffentlicht wird. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Lingenfeld sowie ergänzend durch öffentliche Auslegung im Zeitraum von

06.07.2026 bis einschließlich 05.08.2026

Während des Zeitraums der Veröffentlichung können die Bebauungsplanunterlagen sowie die Bebauungsplanunterlagen hier auf unserer Homepage der Verbandsgemeinde Lingenfeld eingesehen werden. 

Als zusätzliches Informationsangebot können die Unterlagen auch im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Fachbereich 2 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Hauptstraße 60 in 67360 Lingenfeld, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Öffnungszeiten Rathaus:

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Montag

Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch

Von 08:00 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Freitag

Von 08:00 bis 13:00 Uhr

Samstag

geschlossen

Sonntag

geschlossen




  • Ziele und Zwecke der Planung  

    Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Fläche für Gemeinbedarf Kindergarten und Feuerwehr“ der Verbandsgemeinde Lingenfeld erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Kita und Feuerwehr“ in der Ortsgemeinde Freisbach. 

    Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Freisbach sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Kindertagesstätte und eines Feuerwehrgerätehauses in der Ortsgemeinde Freisbach geschaffen werden. Die Änderung ist erforderlich, da die Festsetzungen des Bebauungsplans den derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen und sich der Bebauungsplan daher nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln lässt.

    Mit der Planung wird das Ziel verfolgt, die örtliche soziale Infrastruktur bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und dauerhaft planungsrechtlich zu sichern. Die Errichtung einer Kindertagesstätte sowie eines Feuerwehrgerätehauses dient der Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben und stellt eine zentrale Daseinsvorsorgefunktion dar. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der vorgesehenen Nutzungen sollen die bisher im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ künftig als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt werden. Vorgesehen sind die Zweckbestimmungen „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sowie „Feuerwehr“.

  • Lage und Größe des Plangebiets

    Der Änderungsbereich liegt östlich der Ortslage der Gemeinde Freisbach. Er wird westlich durch die Jahnstraße sowie nördlich durch einen Wirtschaftsweg begrenzt. Im Norden und Westen schließt der überwiegend durch Wohnbebauung geprägte Siedlungskörper der Ortsgemeinde an. Östlich schließen sich hinter den Sportflächen die Freiflächen der offenen Landschaft an. Südlich befindet sich die Sport- und Kulturhalle Freisbach mit angegliederter Gastronomie. Der räumliche Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,86 ha

  • Abgrenzung des Planbereichs

    Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 221 (Jahnstraße), 221/1 (Jahnstraße), 506 (Sportplatz), 615/1 (Wirtschaftsweg), der Gemarkung Freisbach.

    Im Norden:

    • Durch die südliche Grundstücksgrenze der Flurstücksnummer (Flst.-Nr.) 615/1 (Wirtschaftsweg),
    • Querung des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 615/1 in Ost-West-Richtung im Bereich der Einfahrt von der Jahnstraße,
    • Querung des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 221/1 (Straße „Jahnstraße“) in Ost-WestRichtung auf Höhe der südlichen Grundstücksgrenze der Flst.-Nr. 222/2.

    Im Westen:

    • Durch die östliche Grundstücksgrenze der Flst.-Nrn. 222/2, 222/3, 222/4 und 222/5.

    Im Süden:

    • Querung des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 221 (Straße „Jahnstraße“) und 506 (Sportplatz) in West-Ost-Richtung Oberhalb der südlichen Grundstücksgrenze der Flst.-Nr. 222/5 bis zu einer Tiefe von ca. 120 m.

    Im Osten:

    • Querung des Grundstücks mit der Flst.-Nr. und 506 (Sportplatz) in Süd-Nord-Richtung bis zur südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 615/1 (Wirtschaftsweg).

    Der Geltungsbereich ist in der Anlage zeichnerisch dargestellt.

Hinweise: Während der Auslegungsfrist (siehe oben ) können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60 in 67360 Lingenfeld vorgebracht sowie elektronisch (Fax-Nr.: 0 63 44 / 50 94 - 245; E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-lingenfeld.de) übermittelt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Baugesetzbuches wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf jedoch auch auf anderem Wege eingereicht werden.

Kontaktdaten:

Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld

Hauptstraße 60

Fachbereich 2- Bauen

67360 Lingenfeld

+49 6344 5094-245

Lingenfeld, den 24.06.2026

Leibeck

Bürgermeister