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Beantragung und Zustellung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen


Nach § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung (LWO) muss der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines bzw. von Briefwahlunterlagen von dem Wahlberechtigten persönlich unterschrieben werden; wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Gleiches gilt bei einer Beantragung per Fax oder E-Mail. Eine sogenannte Vorsorge- oder Generalvollmacht allein, genügt nach einer Mitteilung des Landeswahlleiters den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, subjektives-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers ist, das insoweit weder verzicht- noch auf einen anderen übertragbar ist.

Gemäß § 22 Absatz 5 Satz 3 LWO dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich auch nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.


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