Landtagswahl 2026

Amtliche Bekanntmachung:  Für die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am 22. März 202126


1. 

Die Wählerverzeichnisse zur Wahl des 19. Landtag Rheinland-Pfalz am 22. März 2026 für die einzelnen Stimmbezirke der verbandsangehörigen Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz) werden in der Zeit vom 02.03.2026 bis einschließlich 06.03.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten von

Montag, Dienstag und Donnerstag08:00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Dienstag    14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.


Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist ausschließlich durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


2. 

Wer das  Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02.03.2026 bis zum 06.03.2026, spätestens am 06.03.2026 bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


3. 

Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.03.2026 eine Wahlbenachrichtigung.


4. 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 06.03.2026 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 51 – Germersheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


 5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

  • 5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte
  • 5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

 a)  wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Absatz 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 01.03.2026) oder der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 06.03.2026) versäumt haben,

 b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Absatz 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist  nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 20.03.2026, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch unzulässig (vgl. § 21 Absatz 1 Satz 3 LWO).

Bei Beantragung per E-Mail oder über das landesweite Online-Internetwahlscheinportal (OLIWA) sind der Name, der Vorname, Tag der Geburt und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Stimmbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden. Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im Internet unter www.vg-lingenfeld.de/Aktuelles/Wahlscheinantrag zur Verfügung. Alternativ zum OLIWA kann zur Antragstellung per E-Mail auch das unter www.vg-lingenfeld.de/Aktuelles/Wahlscheinantrag bereitgestellte allgemeine Antragsformular genutzt werden. Der Antrag ist dann zu richten an die E-Mailadresse briefwahl@vg-lingenfeld.de.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl (22.03.2026), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Informationen zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen, insbesondere zur elektronischen Beantragung, erhalten sie auch online unter www.vg-lingenfeld.de/Aktuelles/Wahlscheinantrag.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (21.03.2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl (22.03.2026), 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


6. Mit dem Wahlschein werden zugleich

  • ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
  • ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
  • ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellroter Wahlbrief-umschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl,


übersandt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor der Empfangsnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Fachbereich 1.1 – Wahlamt, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl (22.03.2026) bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle, der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60, Fachbereich 1.1 - Wahlamt, 67360 Lingenfeld, oder am Tage der Wahl (22.03.2026) bis spätestens 18.00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung

Lingenfeld, den 05.02.2026

Leibeck

Bürgermeister


Das könnte Sie auch interessieren:

Layout 1