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Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen


Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen

 für die Neuwahl des Ortsgemeinderates Freisbach und der Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters

I.

Da die Zahl der Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates Freisbach gemäß § 29 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO RP) unter die Hälfte der Zahl der gesetzlichen Ratsmitglieder nach § 29 Absatz 2 GemO RP gesunken ist und eine Ergänzung des Ortsgemeinderates durch Nachrücken von Ersatzpersonen nicht mehr möglich ist, findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Ortsgemeinderates statt. 

Die Kreisverwaltung Germersheim als zuständige Aufsichtsbehörde hat den Termin für die Neuwahl des Ortsgemeinderates Freisbach gemäß § 29 Absatz 3 GemO RP i.V.m. § 60 Absatz 2 KWG mit Verfügung vom 15.08.2023 auf Sonntag, den 26. November 2023, festgesetzt.

Gleichzeitig mit der Neuwahl des Ortsgemeinderates findet auch die Neuwahl zur/zum Ortsbürgermeister/in statt, da der bisherige Amtsinhaber zurückgetreten ist. Eine etwaige Stichwahl findet am Sonntag, den 10. Dezember 2023, statt.

Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Neuwahl des Ortsgemeinderates sowie von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters auf.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/ Ortsbürgermeisters auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Gemeinde), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen  und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 3. Oktober 2023, bis 18 Uhr, bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.

III.

 

Bei der am 26. November 2023 stattfindenden Neuwahl des Ortsgemeinderates Freisbach sind 16 Ratsmitglieder neu zu wählen. In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsgemeinderates dürfen höchstens 32 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Ortsgemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsgemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

IV.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt V.) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

V.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates sowie Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters sind bei dem Vertretungsbeauftragten für den Ortsbürgermeister, Herrn Bürgermeister Frank Leibeck, der zugleich der Wahlleiter ist, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Fachbereich 1.1 - Wahlamt, Zimmer 203 und 204, 1. Obergeschoss, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 9. Oktober 2023, 18 Uhr, ab.

VI.

Die Verbindung der Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen muss dem Wahlleiter gegenüber spätestens am Freitag, dem 3. November 2023, 18 Uhr, schriftlich durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvorschläge erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen. Bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.

VII.

Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der jeweiligen Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl. Darüber hinaus hat die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).

VIII.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, sowie Bescheinigungen der Wählbarkeit und die Absichtserklärungen im Falle der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, sind bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.

Freisbach, den 21.08.2023

Frank Leibeck

Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lingenfeld

Vertretungsbeauftragter für den Ortsbürgermeister und zugleich Wahlleiter

Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung vom Wahlleiter und von der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Fachbereich 1.1 - Wahlamt, Zimmer 203 und 204, 1. Obergeschoss, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, kostenfrei abgegeben.

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.

Informationen zu den Themen „Wahlen“ und „Briefwahl“ finden Sie auch auf unserer Homepage.

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