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Ordnungsamt

Lärmschutz: Geräte- und Maschinenlärm


Lärm gehört zu den Umweltbelastungen, die viele Menschen als besonders störend empfinden. Gerade in Wohngebieten ist Ruhe ein hohes Gut, das geschützt werden muss. Der Gesetzgeber hat daher klare Regelungen zum Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen getroffen.


Betriebszeiten für Geräte und Maschinen in Wohngebieten und Sondergebieten:

(gemäß § 8 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz)

Zeit

Erlaubt / Verboten

Werktage (Mo–Sa)
07:00 – 09:00 Uhr❌ Verboten für: Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler,  sofern diese nicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden
❌ Verboten für Betrieb von Geräten und Maschinen
09:00 – 13:00 Uhr✅ Erlaubt
13:00 – 15:00 Uhr❌ Ruhezeit – kein Betrieb erlaubt
15:00 – 17:00 Uhr✅ Erlaubt
17:00 – 20:00 Uhr❌ Verboten für: Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler insofern diese im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden
❌ Verboten für Betrieb von Geräten und Maschinen
20:00 – 07:00 Uhr (Folgetag)❌ Nachtruhe – kein Betrieb erlaubt
Sonn- und Feiertage
ganztägig❌  Betriebsverbot für alle genannten Geräte und Maschinen

Hinweis: Diese Regelungen gelten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in Sondergebieten mit Wohnnutzung. Gewerbliche und kommunale Nutzer unterliegen ebenfalls Einschränkungen.

Beispiele für betroffene Geräte:

  • Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Häcksler, Motorkettensägen, Baukompressoren [..]

Tipps für den Alltag

  • Planen Sie Ihre Gartenarbeit oder Bauarbeiten möglichst außerhalb der Ruhezeiten.
  • Verwenden Sie bei lärmintensiven Arbeiten möglichst leise Geräte oder emissionsarme Alternativen.
  • Sprechen Sie bei notwendigen Arbeiten im Ausnahmefall frühzeitig mit Ihren Nachbarn.
  • Achten Sie bei Neuanschaffungen auf das EU-Umweltzeichen oder besonders geräuscharme Geräte.

Rechtsgrundlage: Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG)

  • §8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen 

    (1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

    (2) Geräte und Maschinen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten, dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.

    (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 bestimmten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.

    (4) Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

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