Wählerverzeichnis-Bundestagswahl Rückkehrende aus dem Ausland


Rückkehrende aus dem Ausland - Bundestagswahl

Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gelten für die Erforderlichkeit und Antragsstellung besondere gesetzliche Regelungen. 


Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder eingescannt per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld senden.

Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld

Hauptstraße 60

Fachbereich 1.1 - Wahlamt

67360 Lingenfeld

+49 6344 509-0

+49 6344 5094-199


Gefragt wird, ob Auslandsdeutsche nach ihrer Rückkehr nach Deutschland automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Maßgeblich für die automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis ist der Zeitpunkt der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde nach Rückkehr in das Wahlgebiet. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind alle Deutschen wahlberechtigt, die seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 BWahlG gilt die Dreimonatsfrist nicht bei einer Rückkehr von im Ausland lebenden Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland. Der Wahlberechtigte soll, wenn er sich wieder in Deutschland niederlässt, sein Wahlrecht nicht für kurze Zeit verlieren. Meldet er sich bis zum 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde an, wird er von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. (Strelen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG Kommentar, 10. Aufl. 2017, § 12 Rn. 34). Bei späterer Anmeldung gilt die Regelung des § 18 Abs. 6 Bundeswahlordnung (BWO). Danach kann sich ein Wahlberechtigter, wenn er in das Wahlgebiet zurückkehrt und sich nach dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eintragen lassen. Er muss gegenüber der Gemeindebehörde durch Abgabe einer Versi cherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringen und erklären, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Erfolgt die Anmeldung erst nach dem 21. Tag vor der Wahl, erhält der Wahlberechtigte auf Antrag einen Wahlschein gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 BWO.



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