
Am 22. März 2026 findet die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld hat für jeden Stimmbezirk in ihrem Wahlgebiet ein Verzeichnis aller im Stimmbezirk stimmberechtigten Personen anzulegen (Wählerverzeichnis). Da ein Stimmberechtigter sein Stimmrecht nur einmal ausüben kann, darf er bei mehreren Wohnungen nur im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden, in der er seine Hauptwohnung hat.
Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 08.02.2026 (Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.
Verlegt ein Stimmberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Hauptwohnung und meldet sich vor dem 02.03.2026 bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes für eine Hauptwohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes nur dann eingetragen, wenn er dies bis spätestens 01.03.2026 (Ausschlussfrist) beantragt. Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Hauptwohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am 08.02.2026 gemeldet war.
Die Eintragung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn auch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 des Landeswahlgesetzes Rheinland-Pfalz (LWahlG), u.a. 3-monatige Sesshaftigkeit, erfüllt sind.
Wir bitten die Bevölkerung um entsprechende Beachtung.



