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Grundsteuerreform

Wichtige Hinweise zur Grundsteuerreform 

Grundsteuerreform 2022

Bis zum 31. Oktober müssen alle Eigentümer aufgrund der Grundsteuerreform eine entsprechende Erklärung abgeben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 das jetzige System, mit dem die Grundsteuer bewertet wird, als verfassungswidrig erklärt. Dadurch verstoße man gegen das Gebot der Gleichbehandlung, das im Grundgesetz festgelegt ist. Diese steuerliche Ungleichheit soll jetzt mit der Grundsteuerreform ausgeglichen werden. 

Über das Online-Portal ELSTER kann die Steuererklärung bequem von zu Hause aus abgegeben werden. 


Grundsteuererklärung und Garten- was muss ich beachten? 

Gärten, die sich um ein Wohnhaus herum befinden, zählen nach aktuellen Angaben nicht als land-oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche. Damit gehören sie unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zum Grundvermögen und fließen damit automatisch in den zu bemessenden Grundsteuerberechnung ein. 

Sie sind Besitzer eines Obst- oder Schrebergartens? Dann ist Vorsicht geboten. Denn Kleingärten werden normalerweise mit Grundsteuer A besteuert. Befindet sich aber auf diesem Grundstück beispielsweise ein Garten-oder Ferienhaus mit überdachter Grundfläche von mehr als 24 Quadratmeter muss dies als Wohngrundstück klassifiziert werden und die höhere Grundsteuer B wird fällig.


Wie genau wird der Garten dann besteuert? 

Wenn sie eine Grundsteuererklärung für ihren Garten abgeben müssen, dann brauchen Sie folgende Informationen: 

  • Gemarkung
  • Flurnummer
  • Grundstücksfläche
  • Nutzung und Nutzungsart
  • bei forst- und landwirtschaftlicher Nutzung, die Ertragszahl und der eventuelle Tierbestand

nähere Informationen dazu finden sie beim Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.

(Quelle: Ministerium für Finanzen RLP)


Weitere nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um die Grundsteuer und Grundsteuerreform finden Sie hier auf unserer Homepage: