Öffentliche Bekanntmachung

Erweiterung der Kläranlage Schwegenheim um eine vierte Reinigungsstufe


 Bekanntmachung


1. Die Verbandsgemeinde Lingenfeld (Verbandsgemeindewerke) betreibt seit dem Jahr 2007 auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 7935/1 der Gemarkung Schwegenheim an der L 537 zwischen Schwegenheim und Hanhofen die Kläranlage Schwegenheim. Die Verbandsgemeinde Lingenfeld (Verbandsgemeindewerke) hat im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer vierten Reinigungsstufe zur Spurenstoffelimination die Aktualisierung der gehobenen Erlaubnis vom 11.03.2005 zur Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser über die bestehende Einleitstelle auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 3642/2 in der Gemarkung Schwegenheim in das Oberflächengewässer Hainbach beantragt.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass

2.1 die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld

Germersheimer Straße 139

Fachbereich 4 – kommunale Betriebe (Gebäude der VR Bank, 1. OG)

67360 Lingenfeld

in der Zeit vom 20. Juli 2026 bis einschließlich 20. August 2026 zur Einsicht ausliegen;


2.2    die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) in diesem Zeitraum auch auf der Website der SGD Süd unter dem Link

https://sgdsued.rlp.de/de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen/  

und auf der Website der Verbandsgemeinde Lingenfeld unter dem Link

https://www.vg-lingenfeld.de/wasser-abwasser/verbandsgemeindewerke/oeffentliche-bekanntmachungen/

abrufbar sind;


2.3    Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Friedrich-Ebert-Straße 14

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

67433 Neustadt

und bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld

Hauptstraße 60

67360 Lingenfeld

bis spätestens zum 3. September 2026 schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) an poststelle@sgdsued.rlp.de, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 VwVfG und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden;

Wichtiger Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

2.4    Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können;

2.5    mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf einem besonderem privatrechtlichen Titel beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen werden;

2.6    im Fall von Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt werden kann;

2.7    bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem festgelegten Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können;

2.8    bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin
- durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.9    nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.