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Wahlen

Amtliche Bekanntmachung: Ortsgemeinde Freisbach


Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Ortsgemeinderat Freisbach

I.

Die Wahl zum Ortsgemeinderat Freisbach wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (Kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes - KWG). Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Im Ortsgemeinderat Freisbach waren zwei Monate vor der Wahl 5 Frauen (F) und 11 Männer (M) vertreten.

II.

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.10.2023 den von der Wählergruppe Kauffmann (Kennwort: KAUFFMANN) eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsgemeinderat mit folgenden Bewerberinnen und Bewerbern zugelassen:

Lfd. Nummer

Familienname

 Vorname

 

Geschlecht: W = weiblich; M = männlich

Geburtsjahr

Staatsangehörigkeit

Beruf oder Stand

Anschrift

(PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer)

  1

Kauffmann

Klaus

M

1970

deutsch

Gärtnermeister

67361 Freisbach

Gartenstraße 9

  2

Siedorf

Wiebke

 

W

1994

deutsch

M.A. Public Administration

67361 Freisbach

Hauptstraße 66

  3

Siedorf

Ralf

 

M

1958

deutsch

Beamter im Ruhestand

67361 Freisbach

Hauptstraße 66

  4

Graf

Nadine

 

W

1982

deutsch

kaufmännische Betriebsleiterin

67361 Freisbach

Auländer

  5

Ricklefs

Jochen

 

M

1974

deutsch

Diplom-Betriebswirt (BA)

67361 Freisbach

Hintergasse 6

  6

Weidmann

Gerd

 

M

1966

deutsch

Chemietechniker

67361 Freisbach

Hauptstraße 8

  7

Kessel

Alex

 

M

1970

deutsch

Grafiker

67361 Freisbach

Hauptstraße 67

  8

Matz

Andrea

 

W

1970

deutsch

Kauffrau

67361 Freisbach

Im Wasen 10

  9

Karn

Holger

 

M

1976

deutsch

Diplom-Ingenieur (BA) Holztechnik

67361 Freisbach

Tränkgasse 4

10

Postel

Mark

 

M

1972

deutsch

Umweltschutzingenieur

67361 Freisbach

Hintergasse 11

11

Dogan

Ilknur

 

W

1982

deutsch

Chemikantin

67361 Freisbach

Hauptstraße 1 a

12

Schlichting

Alexander

 

M

1972

deutsch

Jurist

67361 Freisbach

Im Buschwald 10

13

Raach

Frank

 

M

1976

deutsch

Kommunikationselektroniker

67361 Freisbach

Am Brühlgraben 21

14

Löber

Rainer

 

M

1966

deutsch

IT-Service-Manager

67361 Freisbach

Hauptstraße 64

15

Meiser

Carsten

 

M

1988

deutsch

Wirtschaftsinformatiker

67361 Freisbach

Hauptstraße 65

16

Brückner

Michael

 

M

1980

deutsch

Unternehmer

67361 Freisbach

Weingartener Straße 9 a

17

Kelly

Angela

 

W

1967

deutsch

kaufmännische Angestellte

67361 Freisbach

Im Buschwald 5

18

Kollmar

Pascal

 

M

1990

deutsch

Gebietsleiter Bereich Lüftungstechnik

67361 Freisbach

Hauptstraße 64

19

Gabriel

Rebekka

 

W

1982

deutsch

Büroangestellte bei einem IT-Dienstleister

67361 Freisbach

Am Brühlgraben 3

20

Löber

Anja

 

W

1967

deutsch

Masseurin und medizinische Bademeisterin

67361 Freisbach

Hauptstraße 64

21

Wittmer

Nicole

 

W

1972

deutsch

Sozialversicherungsfachangestellte

67361 Freisbach

Weingartener Straße 9 a

22

Ackermann

Andreas

 

M

1985

deutsch

Industriemeister Metall

67361 Freisbach

Am Brühlgraben 10

Aufgrund des Wahlvorschlags wird ein amtlicher weißer Stimmzettel hergestellt, auf dem höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerberinnen oder Bewerbern (= 24) aufgeführt ist, wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG).

2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG).

3. Die Wählerinnen und Wähler können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 

4. Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).

5. Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG).

6. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).

III.

Die Wählerinnen und Wähler können am Wahltag nur einmal und nur persönlich ihr Stimmrecht im Wahlraum ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, können sich einer Hilfsperson bedienen (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 4 KWG); die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sich durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler einen weißen Stimmzettel für die Mehrheitswahl. Sodann begibt sie oder er sich in die Wahlzelle und wählt. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine ihren Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG).

Freisbach, den 11. Oktober 2023

Frank Leibeck

Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lingenfeld

Vertretungsbeauftragter für den Ortsbürgermeister und zugleich Wahlleiter