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Aktuelle Nachrichten im Überblick 

Umwelt

Meldung Wein-Traubenmostbestände


Letzter Abgabetermin: 7. August 2026

Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:

  1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
  2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
  3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.

Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: 

  • Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen
  • Entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse sind in den Beständen ebenfalls unter „Übriger Wein“ anzugeben.

Weininformationsportal:  Registrierte Nutzer können die Meldungen online über das WeinInformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de).

weininformationsportal- rlp

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.


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