zur Europawahl als Unionsbürgerin oder Unionsbürger ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen wollen, müssen Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies erfolgt entweder von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag auf Eintragung stellen.

    Wenn Sie auf Antrag bei einer vorhergehenden Europawahl ins Wählerverzeichnis eingetragen worden und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag zu stellen.

    In den übrigen Fällen müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen.

  • Teaser

    Als in Deutschland lebende UnionsbürgerIn können Sie an der Europawahl teilnehmen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

  • Verfahrensablauf

    Sofern Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A zur Europawahlordnung (EuWO) bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen. 

    Die Gemeindebehörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Gemeindebehörde.

  • Voraussetzungen

    Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie

    • am Wahltag wahlberechtigt sind,
    • auf Ihren Antrag hin bei einer vorhergehenden Europawahl in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind,
    • zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind.   

    Sie werden auf Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie

    • am Wahltag wahlberechtigt sind und
    • form- und fristgemäß einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sofern Sie nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen Sie einen Antrag nach Anlage 2A zur Europawahlordnung stellen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und persönlich und handschriftlich unterschreiben.  


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

  • Frau Marion GeierStellvertretende Büroleiterin und stellvertretende Leiterin des Fachbereichs 1.1