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Gemeindeagbagen

Festsetzung der Gemeindeabgaben für die Verbandsgemeinde Lingenfeld im Kalenderjahr 2023


Im Jahr 2023 wird die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld für die Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz) die Bescheide über die Erhebung 

  • der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke),
  • der Grundsteuer B (alle sonstigen Grundstücke – Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgrundstücke-),
  • der Ortskirchensteuer,
  • des Beitrages für die Unterhaltung der Wirtschaftswege,
  • des Beitrages für die Feld- und Weinbergshut,
  • des Landwirtschaftskammerbeitrags und
  • der Hundesteuer

erstmalig als mehrjährige Abgabenbescheide (Dauerbescheide) versenden. Diese Dauerbescheide gelten bis zum Erhalt eines neuen Bescheides fort. Ein neuer Bescheid wird nur erstellt und versandt, wenn sich Änderungen ergeben.

Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der zuletzt gültigen Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen auch für die anderen in diesem Bescheid festgesetzten Steuern und Abgaben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 25 Absatz 3 GrStG) kann der Gemeinderat der jeweiligen Ortsgemeinden jedoch bis zum 30.06.2023 eine Änderung des Grundsteuerhebesatzes mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres (hier: 01.01.2023) beschließen. Sollten sich Änderungen bei den Hebesätzen oder den Besteuerungsgrundlagen ergeben, ergehen neue Bescheide.

Zahlungsaufforderung

Die Steuern und Abgaben sind zu den Fälligkeitsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, bei Jahreszahlern zum 01. Juli, fällig. Die Steuerschuldner werden aufgefordert, diese zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben, unter Angabe der Buchungsnummer auf eines der auf dem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse Lingenfeld zu überweisen oder einzuzahlen.

Soweit der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird der fällige Betrag zum jeweils festgesetzten Termin abgebucht. Auf die Möglichkeit, die fälligen Beträge im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens einziehen zu lassen, wird ausdrücklich hingewiesen. 

Die Vordrucke für das Abbuchungsverfahren sind bei der Verbandsgemeindekasse oder beim Fachbereich - Finanzen - (Tel. 06344 / 953-252, -253 oder -255) erhältlich oder direkt hier auf unserer Homepage.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung Bescheid kann innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld einzulegen. 

Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail erhoben werden. 

  1. schriftlich oder zu Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld 

Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld

Hauptstraße 60

67360 Lingenfeld

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, nach dem Signaturgesetz (SigG) an 

Hinweis:

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, eingegangen ist.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter www.vg-lingenfeld.de (Impressum) aufgeführt sind.

Der Widerspruch gegen eine Steuerfestsetzung hat gemäß §80 Absatz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und entbindet somit nicht von der fristgerechten Zahlung der Steuer.

Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, den 19.12.2022

Leibeck

Bürgermeister