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NEuigkeiten

Aktuelle Nachrichten im Überblick 

Wahlen

Amtliche Bekanntmachung: Ortsgemeinde Freisbach


I.

Am Sonntag, dem 26. November 2023, findet in der Ortsgemeinde Freisbach die Wahl zum Ortsgemeinderat und gleichzeitig auch die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters statt.

Das Wählerverzeichnis der Ortsgemeinde Freisbach wird in der Zeit vom Montag, den  6. November 2023 bis einschließlich Freitag, den 10. November 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, den 06.11.2023                               08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag, den 07.11.2023                              08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr               

Mittwoch, den 08.11.2023                              08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr            

Donnerstag, den 09.11.2023                         08.00 bis 12.00 Uhr; nachmittags geschlossen              

Freitag, den 10.11.2023                                  08.00 bis 13.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, Fachbereich 1.1 - Wahlamt, für Wahlberechtigte an folgenden Stellen zur Einsichtnahme bereitgehalten:

  • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 204, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei.
  • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 3.2 – Schulen und Soziales), Erdgeschoss, Zimmer 101, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge­tragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 11. November 2023 bis 13.00 Uhr, an folgenden Stellen Einspruch einlegen

  • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 204, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einspruchseinlegung ist nicht barrierefrei.
  • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 3.2 – Schulen und Soziales), Erdgeschoss, Zimmer 101, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einspruchseinlegung ist barrierefrei

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. November 2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV.

Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Ortsgemeinderat Friesbach einschließlich der Wahlen für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

  1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und
  2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  3. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis nach § 13 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes versäumt haben (§ 17 Absatz 2 Ziffer 1 der Kommunalwahlordnung),
  4. wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind (§ 17 Absatz 2 Ziffer 2 der Kommunalwahlordnung),
  5. wenn ihr Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes festgestellt worden ist.

Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. November 2023, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch unzulässig (§ 18 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalwahlordnung).

Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe des Wählerverzeichnisses sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen – Briefwahl – Briefwahlunterlagen online beantragen“; Link: https://www.vg-lingenfeld.de/rathaus-politik/politik/wahlen/briefwahl-informatione-und-hinweise/) zur Verfügung. Der Antrag kann auch per E-Mail an die E-Mailadresse biefwahl@vg-lingenfeld.de gerichtet werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 18 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalwahlordnung).

VI.

Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Wahl zum Ortsgemeinderat einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters einen roten Wahlbriefumschlag. Die Anschrift, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, ist auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Wahl des Ortsgemeinderates und zur Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Wahl zum Ortsgemeinderat einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Ortsgemeinderatswahl sowie einen blauen Stimmzettel für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Briefwahl der Kommunalwahlen Freisbach“,
  • einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld versehenen, roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen Freisbach",

und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Wahl zum Ortsgemeinderat einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwaige Stichwahl beantragen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 24. November 2023, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, beantragt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltag, Sonntag, den 26. November 2023, bis 18.00 Uhr, eingehen.

Der Wahlbrief für die Wahl zum Ortsgemeinderat einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu der angegebenen Stelle überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Wahl zum Ortsgemeinderat einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin/des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters endet am Wahltag um 18.00 Uhr.

Weitere Information sowie verschiedene Vordrucke finden Sie auch online unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“.

Verbandsgemeindeverwaltung

Lingenfeld, den 09.10.2023

Frank Leibeck

Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lingenfeld

Vertretungsbeauftragter für den Ortsbürgermeister und zugleich Wahlleiter