
Letzter Abgabetermin: 7. August 2026
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
- die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
- die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein:
- Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen
- Entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse sind in den Beständen ebenfalls unter „Übriger Wein“ anzugeben.
Weininformationsportal: Registrierte Nutzer können die Meldungen online über das WeinInformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de).
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.





